Hinweis auf OS-Plattform muss zwingend auch einen klickbaren Link enthalten
Online-Händler müssen seit dem 09. Januar 2016 bei dem Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Waren oder Dienstleistungen mit Verbrauchern über die sog. „OS-Plattform“ der EU-Kommission zur Onlinestreitschlichtung informieren. Dies gilt für alle Online-Shops, auch für Angebote auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay. Das Fehlen dieser Informationen ist inzwischen ein häufiger Abmahngrund.
Insbesondere muss sichergestellt werden, dass der Hinweis mitsamt dem entsprechenden Link an einer leicht zugänglichen Stelle aufgefunden werden kann. Es ist dabei empfehlenswert, die Informationen sowohl im Impressum als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren.
Nach einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des OLG München vom 22. September 2016 (29 U 2498/16) ist dabei nicht ausreichend, dass der Verbraucher lediglich über die Plattform unter Angabe der entsprechenden Internetseite informiert wird. Der Online-Händler muss darüber hinaus zwingend einen klickbaren Link zu der entsprechenden Plattform vorhalten.
Dieses Urteil wird dazu führen, dass Abmahnungen wegen eines fehlenden bzw. nicht ausreichenden Hinweises auf die „OS-Plattform“ weiter zunehmen werden.
Online-Händler sollten aus diesem Grund ihre Online-Shops entsprechend anpassen. Gerade aber bei Verkaufsplattformen kann diese Umsetzung aufgrund der bestehenden technischen Vorgaben der Plattformbetreiber Schwierigkeiten bereiten.
Gerne stehen wir bei Fragen zu diesem oder zu anderen Themen zur Verfügung.