Achtung Gesetzesänderung: Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung künftig unwirksam!
Der Gesetzgeber hat die Rechte der Schwerbehindertenvertretung und von Menschen mit Behinderung mit dem Bundesteilhabegesetz reformiert und gestärkt. Dazu gehört seit 30.12.2016 insbesondere, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten (bzw. gleichgestellten) Arbeitnehmer der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zwingend bedarf. Ohne eine entsprechende Beteiligung ist die Kündigung unwirksam!
Nach bisheriger Rechtsprechung und vorheriger Gesetzeslage (vor dem 30.12.2016) hatte die ausgebliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung. Dieser Rechtsprechung ist der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich entgegengetreten und hat den bisherigen § 95 Abs. 2 SGB IX mit folgendem Satz 3 ergänzt: „Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“
Somit müssen Arbeitgeber in diesen Fällen nunmehr neben der Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes und der Anhörung des Betriebsrats auch die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sicherstellen.
Im Übrigen ergeben sich insbesondere folgende weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenvertretung:
Senkung des Schwellenwertes für Freistellungen: Das Recht der Vertrauensperson zur vollständigen Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung ist von bisher 200 auf 100 schwerbehinderte (gleichgestellte) Mitarbeiter gesenkt worden.
Erhöhung der möglichen Stellvertreter je nach Anzahl der schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer
Fortbildungsanspruch für den Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung
Kostentragung des Arbeitgebers für eine (erforderliche) Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung
Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung entsprechend zur Regelung des BetrVG (§ 21a BetrVG)