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Blockchain – Ist das rechtlich überhaupt umsetzbar?

Um den Begriff „Blockchain“ kommt man momentan in der IT-Branche nicht herum. Obwohl diese Technologie in Zukunft wohl immer bedeutsamer werden wird, sind diesbezüglich zahlreiche rechtliche Fragestellungen noch ungeklärt; dies gilt insbesondere für das Datenschutzrecht.

Bei „Blockchain“ handelt es sich um eine dezentral geführte Datenbank. Diese speichert Informationen in aneinandergereihten Datenblöcken, die mittels digitaler Fingerabdrücke (Hashes) verkettet werden. Der entsprechende Hash des vorangehenden Blocks wird in jedem neuen Block gespeichert, also nicht gelöscht. Jeder Rechner am „Blockchain“-Netzwerk speichert folglich die gesamte Kette, welche alle Transaktionen (z.B. Überweisungen) der Nutzer beinhaltet. Dies führt zu  umfassender Transparenz. Das Netzwerk besteht aus einer Vielzahl von Rechnern, die über das Internet miteinander verbunden sind. Es gibt keine zentrale Stelle, an die Informationen übermittelt werden.

Die Technologie kann bei Transaktionen im Internetbankhandel, der Verwaltung geistigen Eigentums oder in der Registerführung eingesetzt werden. Ein weiteres Anwendungsgebiet sind „Smart Contracts“. Hierunter versteht man vernetzte und selbst ausführende „Wenn-Dann-Bedingungen“. Die Vereinbarungen werden dabei statt in einem Vertragstext, in einen Source Code festgelegt. Die Software überprüft dann selbstständig, ob eine Partei eine vertraglich vereinbarte Leistung  erbracht hat. So wäre es beispielsweise möglich einen Mietvertrag so zu gestalten, dass die Wohnungstür beim Zugang zur Wohnung mittels Chipkarte überprüft, ob der Mieter die Mietzahlung innerhalb der Frist geleistet hat und sofern dies nicht der Fall ist, dem Mieter den Zugang verweigert.

Dort, wo im Rahmen von „Blockchain“ ein Personenbezug hergestellt werden kann, ergeben sich zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme. Hintergrund ist, dass die in einer „Blockchain“ abgelegten Daten nicht veränderbar sind. Deshalb ist insbesondere ein Recht auf Löschung nur schwer durchsetzbar. Auch ist fraglich, wer überhaupt datenschutzrechtlicher Verantwortlicher ist, da in der dezentralen Struktur einer „Blockchain“ keine bestimmte Person oder Stelle existiert, die alleine entscheidet. Die im System ablaufenden Transaktionen werden von allen Teilnehmern der „Blockchain“ wahrgenommen.  

Das geltende Recht ist bisher noch nicht wirklich auf „Blockchain“ vorbereitet. Bevor es daher zu einer umfangreicheren Nutzung kommen kann, bedarf es der Klärung vieler rechtlicher Fragestellungen und der Anpassung der Technologie an bestehende rechtliche Rahmenbedingungen.


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