Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes unwirksam
Aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 wurden die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. Die zugrundeliegenden Entscheidungen und die daraus resultierenden Konsequenzen haben wir für Sie zusammengefasst:
Worum geht es?
Die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft, die seit 2001 Dachverband der Sozialkassen, der Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft ist.
Eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau besteht grundsätzlich nur bei tarifgebundenen Baufirmen.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren in Baugewerbe (VTV) 2008, 2010 und 2014 nach der jeweils geltenden Fassung des § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt.
Bei den Antragstellern der Entscheidungen des BAG handelte es sich überwiegend um nicht tarifgebundene Arbeitgeber der Bauwirtschaft, die alleine auf Grundlage dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung zur Leistung von Beiträgen in die SOKA-Bau verpflichtet waren. Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung wollten sie zu Fall bringen. Für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages bedarf es nämlich der Voraussetzung, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens eine Quote von 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Dies sei nach Ansicht der Antragsteller nicht der Fall.
Entscheidungen.
Das BAG hat in den zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 (10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15), die zum jetzigen Zeitpunkt lediglich als Pressemitteilungen vorliegen, die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der VTV für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. In allen Fällen gab es aus Sicht der Erfurter Richter keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, dass zum Zeitpunkt des Erlasses die erforderliche 50 % Quote vorgelegen hatte.
Bei den VTV für die Jahre 2008 und 2010 fehlte es zudem an der Befassung des zuständigen Ministers (2008 Olaf Scholz) und der zuständigen Ministerin (2010 Dr. Ursula von der Leyen) für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Auswirkungen.
Die Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirkt gemäß § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann. Sie hat deswegen zur Folge, dass für die drei oben genannten Zeiträume keine Beitragspflicht zur SOKA-Bau für nicht tarifgebundene Arbeitgeber des Baugewerbes bestand.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass:
rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche von der Feststellung der Unwirksamkeit nicht berührt werden und damit eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO nicht möglich ist.
unter Beachtung der jeweils geltenden Verjährungsfristen eine Rückforderung der Beiträge im Einzelfall nicht mehr möglich sein kann.
auch für die Zeiträume, in denen die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für unwirksam erklärt wurden, aufgrund der Nachwirkung von Tarifverträgen eine Pflicht zur Beitragszahlung an die SOKA-Bau bei nicht (mehr) tarifgebundenen Unternehmen des Baugewerbes bestehen kann.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die SOKA-Bau für den Zeitraum/ die Zeiträume, für den die Arbeitgeber die SOKA-Beiträge zurückfordern, auch die von Ihnen an den Arbeitgeber erbrachten Leistungen zurückfordern werden.
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesem oder anderen Themen zur Verfügung.
Petra Ostmann berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.