Lauterkeitsrechtliche Anforderungen an Werbung des Franchisegebers und kartellrechtliche Grenzen.
Mit Urteil vom 4. Februar 2016 (I ZR 194/14 – „Fressnapf“) hat der BGH neue Voraussetzungen für die Werbung eines Franchisegebers für Aktionspreise von teilnehmenden Märkten von Franchisenehmern aufgestellt. Diese stehen im Gegensatz zur bisher üblichen Geschäftspraxis. Es bedarf daher entsprechender Anpassungen, um lauterkeitsrechtliche Verstöße zu vermeiden. Um nicht vom Regen in die Traufe zu geraten, sind dabei jedoch die kartellrechtlichen Grenzen zu unverbindlichen Preisempfehlungen zu beachten.
Sachverhalt.
Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine Franchisegeberin, deren Franchisenehmer als selbstständige und eigenverantwortliche Märkte unter der Firmierung „Fressnapf“ Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die von der Franchisegeberin zentral organisierte Werbung umfasste unter anderem Farbprospekte mit Werbung für Aktionsware unter Angabe von Preisen. Dabei entschieden die angeschlossenen Märkte eigenständig, ob und welche der angebotenen Produkte sie führten und zu welchem Preis sie diese anboten. Auf jeder Seite fand sich der Hinweis „Alle Angebote sind unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich.“, auf der letzten Seite wurden acht „Märkte in ihrer Nähe“ mit Anschrift und Telefonnummer genannt.
Lauterkeitsrechtlicher Vorwurf.
Der klagende Verbraucherverband hielt diese Werbung für irreführend und intransparent, da der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte an der Aktion teilnähmen. Das Vorenthalten der Information über die an der beworbenen Aktion teilnehmenden Märkte begründe die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit nach §§ 3, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG.
Urteil des BGH.
Der BGH bejahte den Verstoß. Demnach sei der Franchisegeber im Rahmen von Werbeaktionen bei der Auflistung von (örtlich in der Nähe liegenden) Märkten von Franchisenehmern verpflichtet, diejenigen zu benennen, die an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen. Wesentliche Informationen werden dabei auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht. Dies ist laut BGH hier der Fall, da der Verbraucher dem angegriffenen Werbeprospekt entnehme, dass die beworbenen Angebote zu den angegebenen Preisen in allen, zumindest aber in den auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten Fressnapf-Märkten erhältlich seien. Die danach erforderliche Angabe der Namen und Anschriften der örtlich in der Nähe liegenden Märkte, die das beworbene Angebot auch tatsächlich anböten, enthalte die Franchisegeberin den Verbrauchern vor.
Auch der Umstand, dass sich unter den angegebenen Märkten auch die örtlich nahegelegenen Märkte befunden haben, die an der Verkaufsaktion teilgenommen haben, sei, ebenso wie die Angabe einer Telefonnummer, durch die der Verbraucher sich durch einen Telefonanruf bei dem jeweiligen Markt über die Teilnahme an der Aktion informieren könne, nicht ausreichend für die Erfüllung der Informationspflicht.
Rechtsfolge des Verstoßes gegen die Informationspflicht ist neben dem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Praktische Relevanz.
Für die Praxis bedeutet das Urteil des BGH, dass Franchisegeber bereits im Werbeprospekt klar, verständlich und eindeutig angeben müssen, welche der von ihnen auf der letzten Seite dieses Prospekts im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Franchisenehmer an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten.
Hierbei sind jedoch die kartellrechtlichen Grenzen in der Kommunikation zwischen Franchisegeber und -nehmer zu berücksichtigen. Diesbezüglich steht außer Frage, dass Franchisegeber ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise gegenüber den Franchisenehmern aussprechen dürfen. Im Übrigen darf das Recht der Franchisenehmer auf autonome Preisgestaltung nicht beeinträchtigt werden.
Folgerichtig hatte beispielsweise die portugiesische Wettbewerbsbehörde bereits im Jahre 2014 Untersuchungen gegen die Supermarktkette „Dia“ eingeleitet. Es bestand der Verdacht, dass der Franchisegeber gegenüber seinen mehr als 300 Franchisenehmern auf die Einhaltung bestimmter Preise bestanden habe. Das Verfahren wurde schließlich unter der Verpflichtung des Franchisegebers eingestellt, gegenüber den Franchisenehmern klarzustellen, dass in deren Preissetzungshoheit nicht eingegriffen wird.
Die kartellrechtliche Problematik der hier dargestellten Entscheidung des BGH ergibt sich aus der sehr strengen Haltung des Bundeskartellamtes zur Frage, wann eine Preisempfehlung unverbindlich ist. Das Amt hält insoweit die einmalige Übermittlung der Preisempfehlungen einschließlich etwaiger Erläuterungen der hiermit verbundenen strategischen Ausrichtung und kaufmännischen Erwägungen noch für zulässig. Bereits das Nachfassen beim Händler könne dagegen die Grenze zur Verbindlichkeit überschreiten.
Folglich ist bei der Kontaktaufnahme zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer darauf zu achten, dass es nicht zu kartellrechtlich problematischen Gesprächen kommt. Eine Gefahrenlage kann sich beispielsweise ergeben, wenn ein Franchisegeber die Teilnahme eines Franchisenehmers erfragen möchte und letzterer angibt, sowieso günstigere Preise anzubieten.
Dr. Kim Manuel Künstner berät Unternehmen in allen Fragen des Kartellrechts.