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Neuregelung zur fiktiven Bekanntgabe von Verwaltungsakten: Was ändert sich?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine neue fiktive Bekanntgabefrist für Verwaltungsakte. Die Frist wurde von drei auf vier Tage verlängert, was für praktisch alle Verwaltungsakte, insbesondere für Steuerbescheide, aber auch sozialrechtliche Bescheide und Verwaltungsakte in anderen Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Sie ergeben.

Was bedeutet das konkret?

Bisher galt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, § 41 Abs 2 S. 1 VwVfG, § 122 Abs. 2 Ziff. 1 AO, § 37 Abs. 2 S. 1 SGB I. Die Bekanntgabe ist für die Rechtswirkung wesentlich, da erst ab Bekanntgabe der Verwaltungsakt wirksam ist, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG, § 124 AO § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Warum wurde die Frist verlängert?

Nun tritt die Rechtwirkung erst am vierten Tag ein. Sind die Verwaltungsakte schwerer verdaulich geworden? Der Grund ist viel schlichter: Das im Juli 2024 verabschiedete Postrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. I Nr. 236 vom 18. Juli 2024, S. 1) sieht in § 18 für die Laufzeitvorgaben für Universaldienste vor, dass 95% der inländischen Brief- und Paketzustellungen am dritten und 99% am vierten Werktag nach dem Einlieferungstag zugestellt worden sein müssen.

Bemerkenswert ist, dass diese verlängerte Frist nach § 122a Abs. 2a AO auch für elektronisch übermittelte steuerliche Verwaltungsakte gilt, obwohl hier keine postalische Verzögerung eintreten kann.

Auswirkungen auf Widerspruchs- und Einspruchsfristen

Achtung: Es kommt für die fiktive Bekanntgabewirkung auf den Absendetag an, nicht das Bescheiddatum. Und: Wird förmlich zugestellt (z.B. mit Zustellungsurkunde), gilt das tatsächliche Datum, § 41 Abs. 5 VwVfG, § 39 Abs. 5 SGB X, was aber nicht neu ist. Auch kann ein späterer Zugang bei Nachweis maßgeblich sein. Wie bisher verschiebt sich der Endtag auf den nächsten Werktag, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Der Zeitpunkt ist wichtig für Widerspruchs- und Einspruchsfristen, die sich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe orientieren.

Falls Sie Fragen zur neuen Regelung oder zu laufenden Verfahren haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


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