Der Countdown läuft: Mittelständische Unternehmen und das nahende Ende der Schonfrist beim Hinweisgeberschutz
Seit dem 2. Juli 2023 müssen Unternehmen die nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Whistleblowern umsetzen. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten sind verpflichtet, seit dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle bereitzustellen, um Hinweisgebern die Möglichkeit zu geben, Meldungen über Verstöße gegen die in § 2 HinSchG genannten Vorschriften zu ermöglichen. Für mittelständische Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Schonfrist.
Diese Schonfrist läuft nun ab.
Ab dem 17. Dezember 2023 müssen auch mittelständische Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine interne Meldestelle bereitstellen.
Fristablauf… Na und!?!
Unternehmen, die diese Schonfrist ungenutzt verstreichen lassen, gehen ernstzunehmende Risiken ein.
Verstöße gegen wesentliche Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetztes, wie unterbliebene Einrichtung einer internen Meldestelle, können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Erleiden Mitarbeitende oder externe Dritte Nachteile durch diese Verstöße drohen Schadensersatzansprüche und mitunter Reputationsschäden.
Jetzt aber schnell!
Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten, die die Vorgaben des Hinweisgeberschutzes bisher noch nicht umgesetzt, insbesondere aber noch keine interne Meldestelle implementiert haben, sollten nun schnell handeln.
Mit unserem Service "DER GUTE DRAHT." unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes und helfen Ihnen, die mit der Einführung eines Whistleblowerschutz-Systems verbundenen Herausforderungen einfach, schnell und kosteneffizient zu meistern.
Verpassen Sie nicht die Chance, Ihr Unternehmen effektiv und fristgerecht auf das Hinweisgeberschutzgesetz vorzubereiten. Kontaktieren Sie uns für Fragen und maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Unternehmen!