Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.01.2017 (Az.: 8 AZR 736/15) klargestellt, dass alleine die „Möglichkeit“ einer Benachteiligung für einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht ausreicht. Vielmehr besteht eine Vermutung der Benachteiligung nur, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war.