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Sachgrund

Die (nachträgliche) Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht ohne Weiteres wirksam

Die (nachträgliche) Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im gegenseitigen Einvernehmen ist nicht ohne Weiteres wirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2017 – 7 AZR 236/15 entschieden, dass alleine die Unterzeichnung eines nachträglich befristeten Arbeitsvertrages trotz freier Wahlmöglichkeit und einer finanziellen Vergünstigung nicht ausreicht, um von einem Wunsch des Arbeitnehmers auszugehen, der gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG einen Sachgrund bilden kann.