Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.18 in einer Pressemitteilung klargestellt, dass die Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung auch noch nach der Beteiligung des Integrationsamtes und des Betriebsrates erfolgen kann. Zu welchem Zeitpunkt diese erfolgen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Gesetzgeber hat die Rechte der Schwerbehindertenvertretung und von Menschen mit Behinderung mit dem Bundesteilhabegesetz grundlegend reformiert und gestärkt. Dazu gehört seit 30.12.2016 insbesondere, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten (bzw. gleichgestellten) Arbeitnehmer der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zwingend bedarf. Ohne eine entsprechende Beteiligung ist die Kündigung unwirksam!