Die Clearingstelle EEG ‖ KWKG hat in ihrer begründeten Empfehlung 2017/11 vom 27. September 2018, zentrale Begriffe des EEG 2017 näher konkretisiert, die die Anlagenzusammenfassung gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2017 betreffen. Was das genau bedeutet, lesen Sie hier!
Vergleichbar ist nicht identisch, was das im Vergaberecht bedeutet, lesen Sie in unserem Newsflash!
Ein Bieter stellte einen Nachprüfungsantrag, da er der Auffassung war, dass in einem offenen Verfahren eine gestufte Wertung nicht vorgesehen sei - vergeblich.
Die Entscheidung gibt einige Orientierungspunkte zur spannenden Frage, wie sich umgesetzte Compliance-Maßnahmen auswirken und welche sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der „Zuverlässigkeit“ nötig sind.
Der öffentliche Auftraggeber muss in der Auftragsbekanntmachung eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen „vollständig und direkt“ abgerufen werden können!