Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien bestimmen, da er das Leistungsbestimmungsrecht für den auszuschreibenden Auftrag hat. Es ist nicht seine Aufgabe, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen.
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Wettbewerbsvortele
Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien bestimmen, da er das Leistungsbestimmungsrecht für den auszuschreibenden Auftrag hat. Es ist nicht seine Aufgabe, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen.