Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.03.2017 (Az.: 10 AZR 448/15) klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – wie bisher – nichtig ist, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung Rechte herleiten. Auch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte salvatorische Klausel führt nicht zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf das gesetzliche Mindestmaß für die Karenzentschädigung.