Mit Wirkung zum 01.10.2016 wird § 309 Nr. 13 BGB geändert. Das kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Klauseln in neu abzuschließenden Arbeitsverträgen haben, die zwingend die „Schriftform“ vorschreiben. Betroffen sind insbesondere sog. Verfallklauseln. Damit aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Regelung künftig nicht auch eine mündliche Geltendmachung reicht, sollten verwendete Musterverträge geprüft und ggf. angepasst werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn ab dem 01.10.2016 alte Verträge geändert oder ergänzt werden.
In der Juli Ausgabe der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ hat unsere Partnerin Astrid Krüger die BAG Entscheidung vom 13.05.2015 (2 AZR 565/14) zu der Frage kommentiert, inwiefern die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente die Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung ermöglicht.
Bislang war es umstritten, ob das in Deutschland seit dem Jahr 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLoG) auf Bereitschaftsdienste, während denen sich der Arbeitnehmer lediglich zur Arbeit bereit hält, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, anzuwenden ist. Nun gibt es Klarheit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) das MiLoG für Anwendbar erklärt. Entscheidend für das Bestehen eines zusätzlichen Zahlungsanspruchs ist aber das monatliche Gesamtgehalt.