Mit seinem Urteil v. 07.04.2016 (Az.: VII ZR 56/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. eine lange in der Praxis erwartete Grundsatzentscheidung getroffen: danach sind die in einem Bauvertrag enthaltenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Nr. 2 VOB/B (2009) weder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam noch verstoßen sie wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.