Das OLG Frankfurt hat in einem jüngst rechtskräftig beendeten Fall eines Werkvertrags über die Objektüberwachung eines größeren Bauvorhabens entschieden, dass bei vereinbarter Schriftform auch die Übermittlung der Kündigungserklärung per E-Mail oder Computerfax die „telekommunikative Übermittlung“ nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB wahre. Es sei dabei unerheblich, ob das Kündigungsschreiben zunächst ausgedruckt und später wieder eingescannt oder ob das Schreiben samt Unterschriften mechanisch hergestellt wurde. Achtung: Die Kündigungserklärung war hier nicht im Text der E-Mail selbst ausgedrückt (sonst: Textform, § 126b BGB) !
Mit der heute bekanntgegebenen Verfahrenseinleitung gegen Facebook, feilt das Bundeskartellamt weiter an seinem Image als Vorreiter bei der kartellrechtlichen Überprüfung digitaler Märkte. Erste Beobachter verweisen bereits darauf, in dem Manöver des Amtes sei der Versuch zu sehen, Datenschutz mit den Mitteln des Kartellrechts durchzusetzen. Tatsächlich dürfte der Fall aber vor allem zur Diskussion um Marktbeherrschung auf dynamischen Märkten und die wettbewerbsrechtlichen Anerkennung von Daten als Wirtschaftsgut beitragen.
Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ist am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 203) worden. Damit hat der Gesetzgeber – noch – fristgemäß das Richtlinienpaket der Kommission (RLen 2014/23 [Konzessionsrichtlinie], 24 [Vergaberichtlinie] und 25 [Sektorenrichtlinie] vom 26. Februar 2014 umgesetzt. Zugleich ist damit das Fundament einer größeren Umgestaltung des gesamten Kartellvergaberechts gelegt.
Die Umgestaltung wird schon am Umfang augenfällig: Hatte das GWB zuvor 29 Paragraphen im 4. Abschnitt für das Vergaberecht eingeräumt, sind es nun 90. Es ist aber nicht nur der schiere Umfang, es ist auch inhaltlich erheblich verändert.
Preisankündigungen sowie die Veröffentlichung von Preislisten geraten zunehmend in den Fokus der Kartellbehörden. So stört sich die Europäische Kommission an den Preiserhöhungsankündigungen diverser Containerlinienreedereien. Die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) hat gar sämtliche Zementhersteller dazu verdonnert, keine allgemeinen Kundenpreislisten mehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Unternehmen müssen diese Entwicklungen in ihre Complianceprogramme einbeziehen.
Das OLG Bamberg hat rechtskräftig entschieden, dass ein Auftraggeber einen Planer einer PV-Anlage auf Beratungsfehler dem Grunde nach in Anspruch nehmen kann, wenn dieser eine erkennbare Abschattung nicht berücksichtigt und die Anlage ihre wirtschaftlichen Ziele nicht erreichen kann.
In der heutigen Ausgabe der FAZ (10. Februar 2016, S. 16) ist mein Artikel zum Thema "Kartellrecht 4.0" erschienen. Dieser setzt sich kritisch mit den Aktivitäten des Bundeskartellamtes in Sachen Fusionskontrolle in der Internetökonomie sowie Onlineplattformverboten auseinander. Zudem werden die Gefahren der Preisabsprachen durch Preisanpassungssoftware und des Marktmachtmissbrauchs durch das Internet der Dinge erörtert.
Zwar werden Kartellschadensersatzansprüche meistens mit Kartellabsprachen in Verbindung gebracht, d.h. insbesondere mit Vereinbarungen zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen, Kunden oder Marktgebiete. Das Gesetz geht in § 33 GWB jedoch darüber hinaus und erklärt, dass bei jedem Verstoß gegen Vorschriften des GWB oder Art. 101, 102 AEUV Kartellschadensersatz verlangt werden kann.
Der BGH hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt, wonach die Klausel „in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration“ in einem Rahmenvertrag nach deutschem Recht keine wirksame Schiedsvereinbarung sondern lediglich eine Absichtserklärung ohne Verpflichtung darstellt. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Schiedsvereinbarung enthielten, änderte nichts daran, denn AGBs treten gegenüber der Individualvereinbarung im Rahmenvertrag zurück (Beschluss v. 07.05.2015 – I ZB 83/14).
Die Entscheidung des EuGH in Sachen E-Turas vom 21. Januar 2016 (C-74/14) verdeutlicht einmal mehr, dass es keines direkten Kontaktes mit Wettbewerbern bedarf, um als Teilnehmer eines bußgeldbewehrten Kartellverstoßes zu gelten. Unternehmen, die davon ausgehen, dass sie bereits mangels direktem Kontakt mit Wettbewerbern keinem Risiko ausgesetzt sind, springen in ihren kartellrechtlichen Compliance-Bemühungen deutlich zu kurz.
Die EU Kommission hat erste vorläufige Ergebnisse ihrer öffentlichen Konsultation zum grenzüberschreitenden Onlinehandel und Geoblocking veröffentlicht. Demnach zieht die Kommission die folgenden ersten Schlüsse:
Bereits mehrfach hatte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, neue kartellrechtliche Leitlinien zum Verhältnis von Industrie und Handel angekündigt. Nunmehr scheint der Fahrplan für neue Vertikalleitlinien konkreter zu werden. Demnach sollen diese nach Abschluss der letzten derzeit noch laufenden Fälle der vertikalen Preisabsprachen im Lebensmitteleinzelhandel konzipiert werden.
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Hersteller einen 30 % Bar-Rabatt gegenüber seinen Händlern nicht von der Einhaltung einer Mindestuntergrenze beim Wiederverkaufspreis abhängig machen darf (Urt. v. 25. August 2015 – 18 O 91/15).
Das Bundeskartellamt hat einen Fallbericht über die Untersagung der geplanten gemeinsamen Video-on-Demand-Plattform (VoD-Plattform) von ARD und ZDF veröffentlicht.
Das Landgericht Bamberg hat geurteilt, dass ein zulässiges selektives Vertriebssystem durch Warencodierung oder sonstige Kontrollnummern geschützt werden darf (Urt. v. 15. Juli 2014, 1 HK O 31/13). Entfernen Händler die von Herstellern eingesetzten Kontrollnummern, stellt dies einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG dar.