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Selektiver Vertrieb

Selektive Vertriebssysteme durch Kontrollnummern schützen

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Selektive Vertriebssysteme durch Kontrollnummern schützen

Das Landgericht Bamberg hat geurteilt, dass ein zulässiges selektives Vertriebssystem durch Warencodierung oder sonstige Kontrollnummern geschützt werden darf (Urt. v. 15. Juli 2014, 1 HK O 31/13). Entfernen Händler die von Herstellern eingesetzten Kontrollnummern, stellt dies einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG dar.

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