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Art. 101 Abs. 1 AEUV

EuGH: Konzernmütter haften für Bußgelder ihrer Töchter – auch wenn sie sich nicht um sie kümmern.

EuGH: Konzernmütter haften für Bußgelder ihrer Töchter – auch wenn sie sich nicht um sie kümmern.

Mit der Entscheidung C-623/15 P – Timab konkretisiert der EuGH die bußgeldrechtliche Zurechnung von Kartellverstößen paritätischer Gemeinschaftsunternehmen zu den Muttergesellschaften (sog. wirtschaftliche Einheit). Muttergesellschaften sind demnach bereits dann uneingeschränkt als Gesamtschuldner der Kartellbußgelder zu betrachten, wenn sie bestimmenden Einfluss ausüben können. Ob sie dies im konkreten Fall auch tatsächlich getan haben, ist dagegen nicht entscheidend. Dieser Ansatz ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung kritikwürdig.

Kartellverstoß: Vertikal? Ist nicht (l)egal!

Kartellverstoß: Vertikal? Ist nicht (l)egal!

Das Bundeskartellamt hat die Möbelhersteller und deren Verantwortliche wegen vertikaler Preisabsprachen mit über EUR 4 Mio. bebußt. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz: Hersteller dürfen die Preissetzungsfreiheit ihrer Händler abseits von UVP und Höchstpreisbindungen nicht beeinträchtigen. Auch Händlern drohen erhebliche Kartellbußgelder, wenn sie sich an den vertikalen Preisbindungen beteiligen.

Sind Preislisten die neuen Kartellabsprachen?

Sind Preislisten die neuen Kartellabsprachen?

Preisankündigungen sowie die Veröffentlichung von Preislisten geraten zunehmend in den Fokus der Kartellbehörden. So stört sich die Europäische Kommission an den Preiserhöhungsankündigungen diverser Containerlinienreedereien. Die britische Wettbewerbsbehörde (CMA) hat gar sämtliche Zementhersteller dazu verdonnert, keine allgemeinen Kundenpreislisten mehr zu erstellen und zu veröffentlichen. Unternehmen müssen diese Entwicklungen in ihre Complianceprogramme einbeziehen.

EuGH: Koordinierung von Rabattobergrenzen durch IT-Dienstleister

EuGH: Koordinierung von Rabattobergrenzen durch IT-Dienstleister

Die Entscheidung des EuGH in Sachen E-Turas vom 21. Januar 2016 (C-74/14) verdeutlicht einmal mehr, dass es keines direkten Kontaktes mit Wettbewerbern bedarf, um als Teilnehmer eines bußgeldbewehrten Kartellverstoßes zu gelten. Unternehmen, die davon ausgehen, dass sie bereits mangels direktem Kontakt mit Wettbewerbern keinem Risiko ausgesetzt sind, springen in ihren kartellrechtlichen Compliance-Bemühungen deutlich zu kurz.