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Insolvenzrecht

Updatet: Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt Regierungsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung

Updatet: Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt Regierungsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet - ausweislich ihrer jüngsten Stellungnahme Nr. 38/2016 (November 2016) - den Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO (BT-Drs. 18/9983) überwiegend. Allerdings mahnt sie zur Nachbesserung hin­sichtlich einer weiteren Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 104 InsO-E und der Konkretisierung oder Streichung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 104 Abs. 4 InsO-E.

Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO

Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat schnell reagiert und bereits am 27.07.2016 einen Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO vorgelegt.

BGH: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel in einem VOB-Bauvertrag

BGH: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel in einem VOB-Bauvertrag

Mit seinem Urteil v. 07.04.2016 (Az.: VII ZR 56/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. eine lange in der Praxis erwartete Grundsatzentscheidung getroffen: danach sind die in einem Bauvertrag enthaltenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Nr. 2 VOB/B (2009) weder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam noch verstoßen sie wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.

BGH: Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte teilweise unwirksam, soweit dieser § 104 InsO widerspricht

BGH: Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte teilweise unwirksam, soweit dieser § 104 InsO widerspricht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14) entschieden, dass vertragliche Abrechnungsvereinbarungen, die auf den Regelungen des vom Bundesverband Deutscher Banken publizierten Musters „Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" beruhen, teilweise unwirksam sind, soweit sie den Bestimmungen in § 104 Insolvenzordnung (InsO) widersprechen.