Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet - ausweislich ihrer jüngsten Stellungnahme Nr. 38/2016 (November 2016) - den Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO (BT-Drs. 18/9983) überwiegend. Allerdings mahnt sie zur Nachbesserung hinsichtlich einer weiteren Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 104 InsO-E und der Konkretisierung oder Streichung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 104 Abs. 4 InsO-E.
Die Bundesregierung hat nunmehr am 14.09.2016 das Dritte Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen und damit die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei präzisiert.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat schnell reagiert und bereits am 27.07.2016 einen Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO vorgelegt.
Mit seinem Urteil v. 07.04.2016 (Az.: VII ZR 56/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) u. a. eine lange in der Praxis erwartete Grundsatzentscheidung getroffen: danach sind die in einem Bauvertrag enthaltenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 i. V. m. Nr. 2 VOB/B (2009) weder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam noch verstoßen sie wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14) entschieden, dass vertragliche Abrechnungsvereinbarungen, die auf den Regelungen des vom Bundesverband Deutscher Banken publizierten Musters „Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" beruhen, teilweise unwirksam sind, soweit sie den Bestimmungen in § 104 Insolvenzordnung (InsO) widersprechen.