Die Bundesregierung hat nunmehr am 14.09.2016 das Dritte Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen und damit die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei präzisiert. Anlass hierfür ist das Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14), mit welchem der Bundesgerichtshof (BGH) Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten als unwirksam erachtete, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 InsO abweichen. Der Regierungsentwurf ist abrufbar unter
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