Hintergrund.
Die sog. SCRUM-Methode ist eine Methode agiler Softwareprogrammierung, bei der nicht zu Beginn eine vollständige Leistungsbeschreibung oder ein Lastenheft vorliegt, sondern sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Ziele verständigen und in Zwischenschritten (sog. Sprints) Zwischenergebnisse feststellen. Auf dieser Grundlage wird dann einvernehmlich der nächste Sprint vereinbart, bis das Produkt „steht“.
Die Neuartigkeit der Programmierungsmethode erschwert ihre rechtliche Einordnung. Der Rechtsanwender steht zunehmend unter dem Druck, neue Medien, Geschäftstätigkeiten und Geschäftsideen des digitalen Zeitalters mit dem rechtlichen Instrumentenkoffers des BGB in den Griff zu bekommen. Das altehrwürdige BGB ist im Jahr 1900 in Kraft getreten, also einer Zeit, in der das Telefon eine junge Errungenschaft und noch nicht „smart“ war, die Luftfahrt noch nicht begonnen und Kaiser Wilhelm II noch 18 Amtsjahre vor sich hatte.
Das Urteil.
Strittig war im Fall vor dem Landgericht Wiesbaden insbesondere, um welche Vertragsart des BGB es sich bei dieser Programmierungstätigkeit handelt: Einen Dienstvertrag, der den Vorteil hat, dass es keinen Katalog gesetzlicher Mängelrechte gibt und nur die Leistung eines Dienstes (hier: Beratung) geschuldet ist, ein Werkvertrag, bei dem es (allein) auf den Erfolgseintritt ankommt und der einen Katalog gesetzlicher Mängel- und Gegenrechte enthält, oder einen aus beiden gemischten Vertrag. Anders als ein Dienstvertrag setzt ein Werkvertrag auch regelmäßig eine förmliche Abnahme voraus, die u.a. regelmäßig für die Vergütung wesentliche Voraussetzung ist.
SCHULTE RECHTSANWÄLTE. konnte das Landgericht Wiesbaden überzeugen, dass es bei dem mittels SCRUM zu programmierenden interaktiven Portal um eine (ausschließlich) nach Werkvertragsrecht zu bewertende Leistung handelt (Urt. v. 1. Dezember 2016). Damit konnte ein hoher Vergütungsanspruch abgewehrt werden.
Christoph Just, LL.M. ist Litigationpartner unserer Sozietät und vertritt Unternehmen in zahlreichen Gerichts- und Schiedsverfahren. Zudem ist er Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät Unternehmen und öffentliche Körperschaften zu allen Fragen des öffentlichen Wirtschafts- und Vergaberechts.