In weniger als fünf Monaten gilt die EU Datenschutz-Grundverordnung für alle Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union anbieten. Ab dem 25. Mai 2018 können von den Aufsichtsbehörden für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen Bußgelder von bis zu EUR 20 Millionen oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes ausgesprochen werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Zukunft wirklich Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.
Um den Begriff „Blockchain“ kommt man momentan in der IT-Branche nicht herum. Obwohl diese Technologie in Zukunft wohl immer bedeutsamer werden wird, sind diesbezüglich zahlreiche rechtliche Fragestellungen noch ungeklärt; dies gilt insbesondere für das Datenschutzrecht.
Das Europäische Parlament hat den Entwurf für eine E-Privacy-Verordnung mit einer Mehrheit von 318 zu 280 Stimmen verabschiedet. Durch die Verordnung soll in Zukunft mehr Datenschutz und Sicherheit für Internetnutzer bestehen. Ähnlich wie die Datenschutz-Grundverordnung sieht die E-Privacy-Verordnung mögliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes vor.
Hinweis zum Aufsatz Franz/Podszun (ZWeR 2017, ab S. 205)
In der Entscheidung Huawei/ZTE vom 16. Juli 2015 hat der EuGH eine Roadmap für die Bewältigung von Konflikten zwischen lizenzwilligem Nutzer geschützter Erfindungen und Patentinhaber gezeichnet. Die Entscheidung gibt, für den Teilbereich, in dem ihre Vorgaben direkt anzuwenden sind, Stationen eines Ausgleichsprozesses vor. Der EuGH hat jedoch auch die Lasten, wie sie die der Bundesgerichtshof noch in der Entscheidung Orange-Book-Standard vom 06. Mai 2009 verteilt hatte, verschoben.
Am 30. Juni 2017 wurde durch den Bundestag das dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) beschlossen. Das neue Gesetz soll Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter (z.B. Betreiber von Bars oder Cafés) schaffen. Diese können nun ein offenes WLAN-Netz für ihre Kunden anbieten, ohne das Risiko eingehen zu müssen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, sofern Nutzer illegale Inhalte über ihr WLAN-Netz aus dem Internet abrufen oder verbreiten.
Agile Softwareprogrammierung - Schulte Riesenkampff. gewinnt Rechtsstreit über Rechtsnatur der sog. SCRUM-Methode.
Durch ein aktuelles Urteil des OLG München hat sich die Abmahngefahr für Online-Händler in Bezug auf die Implementierung des Hinweises auf die sog. „OS-Plattform“ nochmal verschärft. Nach dem Urteil ist ein klickbarer Link auf die Plattform zwingend erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung am 13.12.2016 die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Facebook-Auftritte des Arbeitgebers gestärkt.
Ab Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung. Danach haben Unternehmen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen mit deutlich schärferen Sanktionen zu rechnen. Es drohen bei Missachtung Sanktionen bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.