Am 30. Juni 2017 wurde durch den Bundestag das dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) beschlossen.
Das neue Gesetz soll Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter (z.B. Betreiber von Bars oder Cafés) schaffen. Diese können nun ein offenes WLAN-Netz für ihre Kunden anbieten, ohne das Risiko eingehen zu müssen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, sofern Nutzer illegale Inhalte über ihr WLAN-Netz aus dem Internet abrufen oder verbreiten.
§ 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. regelt, dass Diensteanbieter, worunter nach Abs. 3 ausdrücklich auch WLAN-Betreiber fallen, künftig bei rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung haften. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG n.F. nur dann nicht, wenn sie selbst an der Rechtsverletzung beteiligt sind.
Nach dem neuen Gesetz können WLAN-Betreiber auch nicht mehr behördlich verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch die Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter das WLAN-Angebot einzustellen.
Um Rechteinhaber trotzdem zu schützen, können diese von WLAN-Betreibern verlangen, einzelne Internetseiten zu sperren, über die ein Nutzer illegale Inhalte abruft oder verbreitet. Konkret muss der Betreiber dann technische Maßnahmen ergreifen (z.B. DNS-, IP- oder URL-Sperren), damit diese Inhalte nicht aufgerufen werden können.
Das Gesetz stößt auf massive Kritik von Urheberrechte-Inhabern, da die Möglichkeit zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen der Rechteinhaber beseitigt werde.
Zudem sorgt die neue Rechtslage für einige Unklarheiten. Insbesondere stellt sich die Frage, welche konkreten Anforderungen an das Sperren von Inhalten gestellt werden und mit welchen technischen Mitteln die entsprechenden Sperren durchzuführen sind. In Bezug auf diese Fragestellungen werden die Gerichte in nächster Zeit Kriterien entwickeln müssen.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.
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Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.