Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DSGVO sind derzeit in aller Munde. Gerade im Arbeitsverhältnis werden sie häufig gebraucht, um in Trennungssituationen Druck zu erzeugen und eine Abfindung zu erhöhen.
Zum Verdruss vieler Arbeitgeber legten Arbeitsgerichte häufig die DSGVO extensiv aus und sprachen in der Regel Entschädigungen sehr schnell zu.
Eine aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf (28. November 2023, 3 Sa 285/23) gibt Grund zur Hoffnung für viele Unternehmen, wobei die Revision zum BAG zugelassen ist.
Die Entscheidung.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer stellte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegen seinen alten Arbeitgeber. Diese Auskunft wurde ihm erteilt, allerdings erst nach der Monatsfrist des Art. 12 DSGVO.
Der Arbeitnehmer klagte auf Entschädigung und bekam in erster Instanz Recht, ihm wurde eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,00 zugesprochen..
Das LAG wies die Klage ab. Zwar liege tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3, Art. 15 DSGVO vor, einen Anspruch auf Entschädigung sah das LAG aber nicht.
Zum einen falle ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setze haftungsbegründend nämlich eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO.
Unabhängig davon verlange Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Daten oder der bloße Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden sei aber nichts vorgetragen worden.
Ausblick.
Die Entscheidung ist begrüßenswert, jedoch setzt sich die aktuelle Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs hinsichtlich eines immateriellen Schadens konsequent fort. Werden dafür keine Anhaltspunkte genannt, kann ein Entschädigungsanspruch nicht begründet werden.
Mit Spannung bleibt die ausführliche Urteilsbegründung abzuwarten – und selbstverständlich, ob Revision eingelegt wird.
Gerade die Aussage aber, dass eine verspätete Auskunft kein Verstoß im Sinne des Art. 82 DSGVO sei, würde der „Masche“ viele Arbeitnehmer den Wind aus den Segeln nehmen.
Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.