Nicht selten kommt es vor, dass Betriebsratsmitglieder auch andere Ämter bekleiden, insbesondere auch das Amt des Datenschutzbeauftragten – oder andersherum. Problematisch hieran ist, dass Datenschutzbeauftragte nach dem BDSG „zuverlässig“ sein müssen. Dies kann dann in Frage stehen, wenn sie in einem Interessenskonflikt stehen.

Entscheidung: BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 383/19.

Im Sommer 2023 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit eben jenem Interessenkonflikt beschäftigt. Fraglich war, ob die Abberufung des Datenschutzbeauftragten aufgrund seines Amtes als Betriebsratsvorsitzender rechtlich wirksam möglich ist.

Das Bundesarbeitsgericht bejahte dies, da ein Interessenkonflikt bestehe. Der sei anzunehmen, wenn die Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bekleidet werde durch eine Person, die an anderer Stelle im Unternehmen die Festlegung von Zwecken und mit in der Verarbeitung personenbezogener Daten (mit)entscheiden könne. Das Bundesarbeitsgericht sah in den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben, die typischerweise genau dazu berechtigten.

Die Notwendige Zuverlässigkeit sei in diesem Fall nicht gegeben.

Folgen für die Praxis.

Die Entscheidung ist folgerichtig und zu begrüßen. Betriebsratsmitglieder drängen sich insbesondere durch die teils ausufernde Handhabe des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung von IT und auch über ihre allgemeine Überwachungsaufgaben nach § 80 BetrVG gerade mit Blick auf den Datenschutz immer wieder auf. So sind sie durchaus an Entscheidungen beteiligt, welche Daten wie verarbeitet werden. Gleichzeitig sollen sie genau diese Datenverarbeitungen als unabhängiger Datenschutzbeauftragter bewerten und überprüfen. Der Datenschutzbeauftragte muss auch gegenüber dem Betriebsrat unabhängig sein, da er auch dessen Mitmischung an Entscheidungen in Bezug auf Datenverarbeitungen überprüfen muss. Ein Interessenskonflikt liegt also auf der Hand.

Unternehmen sind demnach gut beraten, die gegebenen Besetzungen zu prüfen und gegebenenfalls Personen aus Ämtern und Positionen zu entfernen. Das gilt nach der hier diskutierten BAG-Entscheidung insbesondere für das Amt des Datenschutzbeauftragten, aber auch für andre Positionen, die von Betriebsratsmitgliedern besetzt sind. Dabei sollten sie darauf achten, compliant zu sein – aber auch nicht aus den Augen lassen, dass sie den betroffenen Betriebsrat auch kommunikativ einbinden, um sich nicht einen „mächtigen Feind zu schaffen“.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.