Dies hat der BGH in zwei Urteilen am 04.07.2017 entschieden (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) und - quod erat expectandum! - seine für Verbraucherkredite seit 2014 geltende Rechtsprechung zur Kontrollfähigkeit und Unzulässigkeit von formularmäßigen Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen auf Unternehmerdarlehensverträge ausgedehnt.
Die Klärung der Zulässigkeit von vorformulierten Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Unternehmern rückt in greifbare Nähe: die gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Celle vom 02.12.2015 (3 U 113/15), des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27.04.2016 (13 U 2/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 03.08.2016 (5 U 138/16) anhängigen Revisionen (XI ZR 562/15 - OLG Celle, XI ZR 233/16 - Hanseatisches OLG, XI ZR 436/16 - OLG Dresden) werden am 04.07.2017 vor dem Bankensenat des BGH verhandelt.
Für Verbraucherdarlehensverträge hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch zwei parallele Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 bzw. XI ZR 170/13 und durch zwei weitere, bestätigende Parallelentscheidungen vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 bzw. XI ZR 17/14 formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam erklärt.
Die Bundesregierung hat nunmehr am 14.09.2016 das Dritte Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen und damit die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei präzisiert.
Mit Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Bürge das Recht verliert, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat schnell reagiert und bereits am 27.07.2016 einen Referentenentwurf zur Neufassung des § 104 InsO vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 09.06.2016 (Az. IX ZR 314/14) entschieden, dass vertragliche Abrechnungsvereinbarungen, die auf den Regelungen des vom Bundesverband Deutscher Banken publizierten Musters „Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" beruhen, teilweise unwirksam sind, soweit sie den Bestimmungen in § 104 Insolvenzordnung (InsO) widersprechen.