Kann das BREXIT-Votum Auswirkungen auf bestehende Lieferverträge haben? Wenn der Vertragsschluss vor dem Austritt, die Auslieferung der Ware aber danach liegt, ist das nicht ganz ausgeschlossen, vor allem wenn Großbritannien wieder Zölle auf Waren aus der EU erheben würde. Die Kalkulation des entsprechenden Vertrages könnte dadurch empfindlich gestört werden.
Soweit in einer solchen Konstellation keine entsprechenden vertraglichen Regelungen vorhanden sind, könnten Rücktrittsmöglichkeiten oder eine Vertragsanpassung nach den Regelungen des § 313 BGB in Betracht kommen. In den allermeisten Fällen dürfte es für den belasteten Vertragspartner aber sehr schwierig sein, sich hierauf zu berufen.
Wurden zur Abwicklung des Vertrages nämlich INCOTERMS (International Commercial Terms) vereinbart, geben diese einen Aufschluss darüber, in wessen Risikosphäre die Zollerhebung fällt. Wird bei Vertragsschluss etwa eine Lieferung „EXW – EX Works“ vereinbart, schuldet der Verkäufer der Ware lediglich, die Ware versandfertig an seinem Standort anzubieten. In diesem Fall ist es der Käufer, der für den Transport und die Einfuhr verantwortlich ist. Wegen der klaren Verteilung der Risiken wird es für ihn sehr schwierig, sich auf die Störung einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage berufen. Umgekehrt liegt der Fall, wenn die Parteien „DAP – Delivered At Place“ vereinbart haben. Hier trägt der Verkäufer das Zollrisiko.
Die Anwendung des § 313 BGB dürfte im Zusammenhang mit dem BREXIT damit lediglich zur Herstellung einer Einzelfallgerechtigkeit angezeigt sein und auch nur in solchen Ausnahmefällen anzuwenden, die nach der vertraglichen Vereinbarung noch Spielraum für eine Risikozuweisung aufweisen. Zudem müsste die Höhe der erhobenen Zölle signifikant sein. 2% - 3% auf den Gesamtkaufpreis reichen hier sicherlich nicht.
Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.