Wie in unserem 13. Blogbeitrag zu dieser Reihe berichtet, hat das Bundeskartellamt den Betrieb des Wettbewerbsregisters bereits Ende März mit dem Start der Registrierung der öffentlichen Stellen aufgenommen.
Nunmehr ist auch der letzte Schritt zur Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters erfolgt:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekannt gegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen und somit die elektronischen Kommunikationswege funktionieren. Damit sind nun auch die formalen Voraussetzungen geschaffen, um Eintragungen im Wettbewerbsregister vorzunehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zukommen zu lassen.
Mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie werden zugleich die Zeitpunkte festgelegt, ab denen die Mitteilungs- und Abfragepflichten gelten:
- Ab dem 1. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt meldepflichtige Verstöße im Sinne von § 2 WRegG mitzuteilen. Ab diesem Tag können registrierte Auftraggeber bereits Informationen über bestehende Eintragungen abfragen. Die Abfrage ist jedoch erst ab dem 1. Juni 2022 verpflichtend.
Welche Rechtsverstöße eintragungspflichtig sind, haben wir in unserem 2. Blogbeitrag thematisiert.
- Ab dem 1. Juni 2022 gilt für öffentliche Auftraggeber ab Erreichen des Schwellenwerts von EUR 30.000 (netto) sodann die Pflicht, abzufragen, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister vorliegen. Ab diesem Tag ist auch eine Abfrage durch Unternehmen und natürliche Personen über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters möglich.
Darüber hinaus können ab diesem Tag Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über das Unternehmen aus dem Wettbewerbsregister verlangen.
Sollten Sie weitergehende Fragen zu den Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten von Behörden und öffentlichen Auftraggebern haben oder vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister begehren, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Weitere Teile aus dieser Reihe:
- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
Eva Maria Reinecke ist im Kartellrechts Ressort unserer Kanzlei tätig. Sie berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellungen des Kartellrechts.