Für das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister gelten seit gestern (1. Juni 2022) eine Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte bereits am 29. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekannt gegeben, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen und somit die elektronischen Kommunikationswege des Wettbewerbsregisters funktionieren. Damit waren die formalen Voraussetzungen geschaffen, um Eintragungen im Wettbewerbsregister vorzunehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zukommen zu lassen.
Mit der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurden zugleich die Zeitpunkte festgelegt, ab denen die Mitteilungs- und Abfragepflichten gelten:
Bereits seit dem 1. Dezember 2021 waren die Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt meldepflichtige Verstöße im Sinne von § 2 WRegG mitzuteilen. Ab diesem Tag konnten registrierte Auftraggeber auch schon Informationen über bestehende Eintragungen abfragen. Eine Abfragepflicht bestand allerdings noch nicht.
Seit dem 1. Juni 2022 ist es nun für öffentliche Auftraggeber ab Erreichen des Schwellenwerts von EUR 30.000 (netto) verpflichtend, abzufragen, ob für ein Unternehmen, das den Zuschlag für einen Auftrag erhalten soll, eine Eintragung im Wettbewerbsregister enthalten ist.
Mit Geltung der wettbewerbsregisterrechtlichen Abfragepflicht fallen im Gegenzug die bisher bestehenden Abfragepflichten für Auftraggeber im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und auf das Gewerbezentralregister weg. Eine freiwillige Abfrage des Gewerbezentralregisters bleibt aber noch für einen Übergangszeitraum von drei Jahren möglich.
Außerdem können nun auch Unternehmen und natürliche Personen den sie selbst betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters abfragen (Selbstauskunft).
Schließlich können seit gestern Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über das Unternehmen aus dem Wettbewerbsregister verlangen.
Sollten Sie weitergehende Fragen zu den Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten von Behörden und öffentlichen Auftraggebern haben oder vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister begehren, sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Weitere Teile aus dieser Reihe:
- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
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