Das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister Wettbewerbsregister ist nunmehr seit dem 1. Juni 2022 vollständig in Betrieb. Seitdem gibt es für öffentliche Auftraggeber eine Abfragepflicht sowie verschiedene Auskunftsrechte im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe. Über den konkreten Inhalt dieser Abfragepflichten und Auskunftsrechte haben wir in unseren vorherigen 20 Blogbeiträgen informiert:

Strafverfolgungsbehörden und die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind verpflichtet, dem Bundeskartellamt meldepflichtige Verstöße mitzuteilen. Bisher wurden etwa 7.000 Unternehmen wegen entsprechenden Verstößen in das Wettbewerbsregister eingetragen.

Öffentliche Auftraggeber wiederum sind ab Erreichen eines Schwellenwerts von EUR 30.000 (netto) verpflichtet, abzufragen, ob für ein Unternehmen, das den Zuschlag für einen Auftrag erhalten soll, eine Eintragung im Wettbewerbsregister enthalten ist. Eine freiwillige Abfrage ist auch unterhalb der Schwelle möglich. Seit dem 1. Juni 2022 wurden bereits 220.000 Abfragen vorgenommen. Mittlerweile werden im Durchschnitt über 1.000 Abfragen täglich durchgeführt.

Aufgrund einer Eintragung im Wettbewerbsregister können (ggf. müssen) Unternehmen von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu den Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten von Behörden und öffentlichen Auftraggebern haben oder eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister begehren, sprechen Sie uns jederzeit gerne an!


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.