In dieser Beitragsreihe empfiehlt unser Rechtsanwalt aus dem Datenschutz-Team Dr. Michael Dallmann fünf wichtige To-do’s für die Umsetzung von Änderungen, die sich aus der DSGVO ergeben. Jetzt lesen!
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Dr. Michael Dallmann
In dieser Beitragsreihe empfiehlt unser Rechtsanwalt aus dem Datenschutz-Team Dr. Michael Dallmann fünf wichtige To-do’s für die Umsetzung von Änderungen, die sich aus der DSGVO ergeben. Jetzt lesen!
Aktuelle IP/ITDatenschutz News - Auf den Punkt gebracht.
Datenschutz-Grundverordnung: Wird es ab dem 25. Mai 2018 mehr Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden bei datenschutzrechtlichen Verstößen geben?
Zusätzlich zu den erheblich erhöhten Bußgeldern (siehe Blog-Beitrag Bußgelder) drohen Unternehmen ab Geltung der neuen EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 vermehrt Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht.
In weniger als fünf Monaten gilt die EU Datenschutz-Grundverordnung für alle Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union anbieten. Ab dem 25. Mai 2018 können von den Aufsichtsbehörden für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen Bußgelder von bis zu EUR 20 Millionen oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes ausgesprochen werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Zukunft wirklich Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden.
Um den Begriff „Blockchain“ kommt man momentan in der IT-Branche nicht herum. Obwohl diese Technologie in Zukunft wohl immer bedeutsamer werden wird, sind diesbezüglich zahlreiche rechtliche Fragestellungen noch ungeklärt; dies gilt insbesondere für das Datenschutzrecht.
Das Europäische Parlament hat den Entwurf für eine E-Privacy-Verordnung mit einer Mehrheit von 318 zu 280 Stimmen verabschiedet. Durch die Verordnung soll in Zukunft mehr Datenschutz und Sicherheit für Internetnutzer bestehen. Ähnlich wie die Datenschutz-Grundverordnung sieht die E-Privacy-Verordnung mögliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes vor.
Ein aktuelles Urteil des BGH (1 StR 265/16) widerlegt das weit verbreitete Bonmot, wonach Compliance nichts Neues sei, da man bereits früher darauf hingewiesen habe, dass Recht und Gesetz einzuhalten seien. Vielmehr werden nur "effiziente" Systeme von der Rechtsordnung belohnt.
Am 30. Juni 2017 wurde durch den Bundestag das dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) beschlossen. Das neue Gesetz soll Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter (z.B. Betreiber von Bars oder Cafés) schaffen. Diese können nun ein offenes WLAN-Netz für ihre Kunden anbieten, ohne das Risiko eingehen zu müssen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, sofern Nutzer illegale Inhalte über ihr WLAN-Netz aus dem Internet abrufen oder verbreiten.
Durch ein aktuelles Urteil des OLG München hat sich die Abmahngefahr für Online-Händler in Bezug auf die Implementierung des Hinweises auf die sog. „OS-Plattform“ nochmal verschärft. Nach dem Urteil ist ein klickbarer Link auf die Plattform zwingend erforderlich
Ab Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung. Danach haben Unternehmen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen mit deutlich schärferen Sanktionen zu rechnen. Es drohen bei Missachtung Sanktionen bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.