Die Drittstaatensubventionsverordnung (DSVO) ist mittlerweile seit Januar 2023 in Kraft und der Beginn der Anmeldepflichten für Transaktionen im Oktober 2023 steht kurz bevor. Der Regelungsinhalt ist derzeit bei vielen Unternehmen noch unbekannt. Dieser Blogbeitrag soll dies ändern und zeigt die wesentlichen Regelungen und Konsequenzen für die Praxis auf.

Hintergrund und Anwendungsbereich der Drittstaatensubventionsverordnung.

Die Drittstaatensubventionsverordnung regelt die Eingriffsbefugnisse der europäischen Kommission bei finanziellen Zuwendungen aus sog. Drittstaaten, das heißt Staaten außerhalb der europäischen Union.

Anlass der Regelung war die Befürchtung, dass ausländische Unternehmen aufgrund von Subventionen aus Drittländern europäische Unternehmen aufkaufen könnten. Durch die strenge Reglementierung des europäischen Beihilfensystems sahen sich europäischen Unternehmen im Nachteil.

Die im Januar in Kraft getretene Regelung geht jedoch weit über dieses Regelungsziel hinaus. Anknüpfungspunkt der Regelung ist der Begriff der „finanziellen Zuwendung“ und dieser ist zum jetzigen Zeitpunkt sehr weit definiert. Erfasst sind gem. § 3 Abs. 2 DSVO der Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, Verzicht auf sonstige Einnahmen, wie z.B. Steuerbefreiungen oder die Bereitstellung oder Erwerb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre. Demnach fallen auch europäische Unternehmen in den Anwendungsbereich, die in außereuropäischen Staaten Umsatz erwirtschaften oder Fabriken betreiben. Unerheblich ist dabei, ob die finanzielle Zuwendung einen marktüblichen Gegenwert hat. Demnach erhält ein europäisches Unternehmen, welches z.B. in den USA bei einem öffentlichen Projekt beteiligt ist und im Rahmen dieses Projekts bezahlt wird, finanzielle Zuwendungen und fällt somit in den Anwendungsbereich der DSVO.

Pflichten aus der Drittstaatensubventionsverordnung.

Für Unternehmen besonders wichtig sind die Anmelde- und Genehmigungspflichten hinsichtlich Transaktionen und Vergabeverfahren. Diese bestehen bei Transaktionen ab einem Umsatz des erworbenen Unternehmens von EUR 500 Mio. in der europäischen Union, wenn in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren mehr als EUR 50 Mio. finanzielle Zuwendungen erfolgt sind.

Bei Vergabeverfahren muss ein Gesamtauftragswert von EUR 250 Mio. überschritten werden und zusätzlich muss der Bieter in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren mehr als EUR 4 Mio. finanzielle Zuwendungen erhalten haben.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die betreffende Transaktion bei der europäischen Kommission angemeldet werden. Im Anschluss an die Anmeldung erfolgt eine Prüfung der Kommission, inwieweit eine Verzerrung des Wettbewerbs vorliegt und, ob die negativen Auswirkungen überwiegen. Bei Nichteinhaltung der Anmeldepflicht drohen empfindliche Bußgelder bis zu einer Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes aus dem vorherigen Geschäftsjahr.

Ausblick.

Die Drittstaatensubventionsverordnung wird voraussichtlich nicht dazu führen, dass regelmäßig Transaktionen unterbunden werden, aber sie löst einen hohen Dokumentationsaufwand für Unternehmen aus, damit diese bei Transaktionen zügig die geforderten Informationen beschaffen können. Die bürokratischen Hürden bei Transaktionen steigen dadurch signifikant und müssen von Unternehmen bereits jetzt in ihrer Planung berücksichtigt werden.