Schreiben einer „Datenschutzauskunft-Zentrale“.
Aktuell erhalten viele Unternehmen Schreiben einer angeblichen „Datenschutzauskunft-Zentrale“. Darin wird behauptet, es existiere nach der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) innerhalb einer bestimmten Frist eine Pflicht zur Auskunft über Firmendaten. Gleichzeitig soll sich das angeschriebene Unternehmen für drei Jahre zur Zahlung von jährlich 498,00 € für ein „Leistungspaket Datenschutz“ verpflichten.
Achtung: Es besteht nach der DS-GVO keine Verpflichtung zur Auskunft gegenüber einer Datenschutzauskunft-Zentrale und somit auch keine Notwendigkeit zum Abschluss eines solchen Leistungspakets.
Verstöße gegen DS-GVO nach LG Würzburg grundsätzlich abmahnfähig.
(Landgericht Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG)
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschied das LG Würzburg, dass die Datenschutzerklärung der Antragsgegnerin gegen die DS-GVO verstoße. Weiter führte das Gericht aus, dass es sich dabei auch um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) handele. Dieser könne abgemahnt werden.
Die Aussagekraft dieses Beschlusses ist allerdings gering, da im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahren keine tiefergehende Prüfung des Gerichts erfolgte. Trotz des Beschlusses des LG Würzburg bleibt die Rechtslage hinsichtlich Abmahnungen von Verstößen gegen Datenschutz unklar. Zahlreiche Stimmen fordern aber, dass Datenschutzverstöße aus dem Anwendungsbereich des UWG ausgenommen werden müssen, um Massenabmahnungen zu vermeiden.
Entfernung von Namen auf Klingelschildern nach Bundesbeauftragten für Datenschutz nicht notwendig.
In Wien sollen aufgrund der Beschwerde des Mieters einer Gemeindewohnung nun 220.000 Namen auf Klingelschildern entfernt werden. Hintergrund ist, dass die Anbringung von Namen einen Verstoß gegen die DS-GVO darstellen soll.
Die Bundesbeauftragte für Datenschutz in Deutschland hat nun ausgeführt, dass eine Entfernung sämtlicher Klingelschilder unnötig sei. Der Anwendungsbereich der DS-GVO sei in der Regel bei Klingelschildern nicht eröffnet, da das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine Speicherung in Dateisysteme darstelle. Außerdem käme innerhalb des Anwendungsbereiches der DS-GVO als Rechtsgrundlage für das Anbringen der Namen auf Klingelschildern als Rechtfertigung ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in Betracht.