Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bringt rechtliche Herausforderungen mit sich. Müssen Arbeitgeber in der Wartezeit das Präventionsverfahren durchführen?
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Kündigung
Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters bringt rechtliche Herausforderungen mit sich. Müssen Arbeitgeber in der Wartezeit das Präventionsverfahren durchführen?
In diesem Blogbeitrag erläutern wir eine neue Entscheidung des EuGH zu Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige und die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis, jetzt lesen!
Achtung Falle: Höchstbetragsregelungen („Caps“) in Sozialplänen dürfen nicht den Erhöhungsbetrag für Schwerbehinderte und Gleichgestellte umfassen, mehr dazu in diesem Blogbeitrag!
Was ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auf der betrieblichen Weihnachtsfeier zu beachten? Das erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, jetzt lesen!
Wann die Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet, also zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führt, erklären wir in diesem Blogbeitrag. Jetzt lesen!
Die Abgeltung von Überstunden im Rahmen der Freistellung muss ausdrücklich vereinbart werden. Ob das Zeitguthaben mit der Freistellung automatisch erlischt, erfahren Sie im Blogbeitrag!
Muss der Arbeitnehmer einer unbilligen Versetzung folgen?
Bisher war die klare Antwort: Ja, er muss - solange die Unbilligkeit noch nicht von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Diesem Grundsatz möchte der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (10 AZR 330/16 / Pressemitteilung Nr. 25/17) nicht mehr folgen und sagt jetzt: Nein, einer unbilligen Weisung muss der Arbeitnehmer nicht befolgen. Er hat ein Verweigerungsrecht.
Der Gesetzgeber hat die Rechte der Schwerbehindertenvertretung und von Menschen mit Behinderung mit dem Bundesteilhabegesetz grundlegend reformiert und gestärkt. Dazu gehört seit 30.12.2016 insbesondere, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten (bzw. gleichgestellten) Arbeitnehmer der vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zwingend bedarf. Ohne eine entsprechende Beteiligung ist die Kündigung unwirksam!
In der Juli Ausgabe der Zeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ hat unsere Partnerin Astrid Krüger die BAG Entscheidung vom 13.05.2015 (2 AZR 565/14) zu der Frage kommentiert, inwiefern die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente die Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung ermöglicht.