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Tarifvertrag

Allgemeinverbindlichkeit weiterer Tarifverträge im Baugewerbe unwirksam!

Allgemeinverbindlichkeit weiterer Tarifverträge im Baugewerbe unwirksam!

Nachdem das Bundesarbeitsgericht im September 2016 bereits die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes (VTV) für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärte, hat es nun auch die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die Tarifverträge 2012 und 2013 festgestellt (BAG, Beschlüsse vom 25.01.2017, Az. 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15 ).

Sachgrundlose Befristung bis zu 6 Jahren durch Tarifvertrag möglich

Sachgrundlose Befristung bis zu 6 Jahren durch Tarifvertrag möglich

Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 AZR 140/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages (MTV) zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verjährungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.

Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes unwirksam

Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes unwirksam

Nicht-tarifgebundene Baufirmen haben über Jahre zu Unrecht Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes entrichtet. Denn aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 wurden die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. Die zugrundeliegenden Entscheidungen und die daraus resultierenden Konsequenzen haben wir für Sie zusammengefasst: