EuGH bestätigt: Zusatz „oder gleichwertig“ fördert Wettbewerb und ist unionsrechtskonform. Welche Auswirkungen hat das für das Vergaberecht in Deutschland?
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EuGH bestätigt: Zusatz „oder gleichwertig“ fördert Wettbewerb und ist unionsrechtskonform. Welche Auswirkungen hat das für das Vergaberecht in Deutschland?
In diesem Blogbeitrag gibt Rechtsanwalt Christoph Just ein Update zum Energie- sowie zum Vergaberecht, jetzt lesen!
Lesen Sie jetzt das Vergaberechtsupdate im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie des Rechtsanwalts Christoph Just!
Die Corona-Virus-Pandemie hat massive Auswirkungen auf das öffentliche Leben und die Wirtschaft. Über die neuen gesetzlichen Rahmenbestimmungen in Reaktion auf die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie, schreibt Rechtsanwalt Christoph Just in diesem Beitrag, jetzt lesen!
Mitte Januar ist ein Vorschlag für einen Musterkodex für die Corporate Governance öffentlicher Unternehmen veröffentlich worden: Der Deutsche Public Corporate Governance-Musterkodex. Mehr dazu im Blogbeitrag!
Die e-Vergabe ist seit der Ablauf der Übergangszeiträume des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes 2016 Pflicht. Dennoch bestehen vielfach Unsicherheiten. Lesen Sie im Blogbeitrag ein Beispiel aus aktueller Praxis!
Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien bestimmen, da er das Leistungsbestimmungsrecht für den auszuschreibenden Auftrag hat. Es ist nicht seine Aufgabe, bestehende Wettbewerbsunterschiede der Marktteilnehmer auszugleichen.
Wenn der Preis des Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist, muss der Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots im Einzelnen prüfen.
Die 1. Vergabekammer des Bundes hat mit einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 27. Dezember 2017 entschieden, dass zu Recht ein Bieter nach § 124 Nr. 7 GWB ausgeschlossen werden kann. Warum? Das lesen Sie hier!
Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz ist am 23. Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 203) worden. Damit hat der Gesetzgeber – noch – fristgemäß das Richtlinienpaket der Kommission (RLen 2014/23 [Konzessionsrichtlinie], 24 [Vergaberichtlinie] und 25 [Sektorenrichtlinie] vom 26. Februar 2014 umgesetzt. Zugleich ist damit das Fundament einer größeren Umgestaltung des gesamten Kartellvergaberechts gelegt.
Die Umgestaltung wird schon am Umfang augenfällig: Hatte das GWB zuvor 29 Paragraphen im 4. Abschnitt für das Vergaberecht eingeräumt, sind es nun 90. Es ist aber nicht nur der schiere Umfang, es ist auch inhaltlich erheblich verändert.