Die Corona-„Pandemie“ beeinflusst sämtliche Lebensbereiche - selbstverständlich auch die öffentliche Beschaffung. Das gilt mit zwei Zielrichtungen: Erstens werden kurzfristig und zusätzlich Beschaffungen notwendig, was bestimmte Lockerungen erforderlich macht. Zweitens werden für Bieter insbesondere bei der Auftragsabwicklung erforderlich, von bestimmten Usancen Abstand zu nehmen.

Einem Erlass des Bundes folgend haben diese Zusammenhänge sämtliche Länder mittlerweile aufgegriffen, aber in unterschiedlichen Maßen umgesetzt.

Vielfach werden die Wertgrenzen für die (freihändige) Beschaffung bemerklich heraufgesetzt, zum Beispiel auf bis zu 3 Millionen für Bauleistungen, teilweise werden für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der landesgesetzlichen Regelungszuständigkeit in freier Verfahrenswahl ermöglicht (so zum Beispiel in Niedersachsen).

Teilweise werden jedoch nicht die Beschaffungsseite, sondern (nur) die Umsetzung des Beschaffungsauftrags erleichtert, so insbesondere durch Erleichterung von Vorauszahlungen (so in Hessen).

Es entspricht dem bundesdeutschen Föderalismusmodell, dass die Regelungen wie auch auf ländergesetzlicher Ebene sonst üblich nicht einheitlich sind, sondern den oftmals Beklagten „Flippen-Teppich“ ergeben. Das Teppichmuster insgesamt zeigt die Zusammenstellung der Auftragsbeschaffungsstellen, die die geltenden Erleichterungen zusammengetragen haben.


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Christoph Just berät Unternehmen in allen Fragen des öffentlichen Wirtschafts- und Vergaberechts.