In Ergänzung zum letzten Blogbeitrag aus der Wettbewerbsregisterreihe wird im nachfolgenden fünften Blogbeitrag behandelt, ob öffentliche Auftraggeber auch Informationen zu etwaigen Vorgängerunternehmen abfragen können, wenn sich das Nachfolgeunternehmen als Bieter an einer Ausschreibung beteiligt.

Bisher erschienene Teile aus der Wettbewerbsregister Reihe:

Abfrage bezüglich erloschener Vorgängerunternehmen.

Die Frage, ob eine Eintragung kraft Rechtsnachfolge zugerechnet werden kann und damit eine entsprechende Abfragemöglichkeit besteht, wird nicht ausdrücklich im WRegG geregelt.

§ 2 Abs. 4 Satz 2 WRegG gibt gleichwohl einen Anhaltspunkt für die Rechtsauslegung. Danach steht das nachträgliche Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung mit Unternehmenseigenschaft einer Eintragung in das Wettbewerbsregister nicht entgegen. Folglich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auch Registereintragungen bezüglich erloschener Unternehmen zu prüfen.

Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 WRegG erfordert jedoch ein „Erlöschen“ des Unternehmens, so dass eine Abfrage auf solche Unternehmen begrenzt ist. Das ist auch konsequent. Denn anderenfalls gibt es den eingetragenen Rechtsträger beziehungsweise Bieter oder Bewerber noch, so dass das Problem nicht besteht.

Ein Erlöschen wird in der Regel vorliegen, soweit das Unternehmen aus dem Markt ausscheidet und bei einem Rechtsnachfolger entsprechend anwächst. Dies ist zum Beispiel bei einer Verschmelzung nach § 2 UmwG zu bejahen. Nicht von dem Begriff umfasst sind hingegen bloße Wechsel der Rechtsform oder Änderungen der Firma eines Unternehmens. Bei einem Rechtsformwechsel ergibt sich dies bereits aus § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Unternehmen behält danach seine Identität. An einer Abfragemöglichkeit in Bezug auf dieses Unternehmens ändert sich somit nichts.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Eintragungen von nachträglich erloschenen Unternehmen öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzen, sich darüber zu informieren, ob das Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch in Bezug auf das Nachfolgeunternehmen berücksichtigt werden kann/muss. Denn der Rechtsnachfolger selbst wird nicht in das Wettbewerbsregister eingetragen, so dass eine Abfrage kein Ergebnis liefern würde. Hierfür bedürfte es einer eigenen Entscheidung gegen den Rechtsnachfolger (etwa nach § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG), die in diesen Fällen jedoch gerade nicht vorliegt.

Im Ergebnis geht es darum, eine Umgehung der Folgen von Registereintragungen zu vermeiden. Ohne ein Abfragerecht wären Konstellationen denkbar, in denen das Vorgängerunternehmen durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen Abfragen von öffentlichen Auftraggebern verhindern könnte, weil es selbst nicht als Bieter auftritt.

Letztlich wird man eine vollständige Zurechnung des Registereintrags und somit einer Abfragemöglichkeit jedenfalls annehmen können, wenn das Unternehmen mit der Umstrukturierung/Umwandlung erkennbar eine Umgehung der Folgen einer Eintragung ins Wettbewerbsregister bezweckt hat.

Fazit.

Öffentliche Auftraggeber können grundsätzlich auch Abfragen im Wettbewerbsregister in Bezug auf Unternehmen vornehmen, die nach einer Registereintragung erloschen, aber auf ein rechtsnachfolgendes Unternehmen übergegangen sind.

Das Risiko, sich bei der Übernahme eines im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens zu „infizieren“, besteht somit jedenfalls dann, wenn das eingetragene Unternehmen nach der Übernahme erlischt und auf das Nachfolgeunternehmen kraft Rechtsnachfolge übergeht.

Es kann in diesen Fällen empfehlenswert sein, das zu erwerbende Unternehmen gesellschaftsrechtlich zu separieren und nicht erlöschen zu lassen, um somit weitere Konzernunternehmen vor einer Infizierung zu bewahren. Eine Registereintragung sollte im Rahmen einer Due Diligence daher auf jeden Fall geprüft werden.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.