In § 11 WRegG hat der Gesetzgeber Regelungen zum Rechtsweg normiert. Dies ist Gegenstand des 9. Blogbeitrags.
Bisher erschienene Teile aus der Reihe zum Wettbewerbsregister:- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
Trifft die Registerbehörde eine Entscheidung, ist hiergegen eine fristgebundene Beschwerde zulässig. Mit einer Beschwerde können sowohl Entscheidungen über eine Eintragung als auch Entscheidungen über die Löschung eines Eintrags überprüft werden.
Für Beschwerden ist der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zuständig. Eine Entscheidung ergeht in diesen Fällen grundsätzlich durch einen Einzelrichter. Aufgrund einer Verweisung ins GWB gilt eine Beschwerdefrist von einem Monat.
Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung der Registerbehörde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Ein etwaiges laufendes Vergabeverfahren wird demnach fortgeführt, ohne dass die Entscheidung über das Rechtsmittel abgewartet wird.
Letzte Instanz OLG?
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach den gesetzlichen Regelungen endgültig. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist entsprechend der Gesetzesbegründung nicht möglich. Allerdings besteht insoweit eine Divergenz zum vergaberechtlichen Rechtsschutz. Dort sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Vorlage zum Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen vor.
Ob der Ausschluss einer Rechtsbeschwerde in Bezug auf Entscheidungen der Registerbehörde in Fällen von Eintragungen in das Wettbewerbsregister, die auf zahlreiche Vergabeverfahren Auswirkungen haben können, generell ausgeschlossen werden kann, ist mindestens fraglich. Denn im Verhältnis zu einer Entscheidung in einzelnen Vergabeverfahren handelt es sich im Regelfall um einen schwerwiegenderen Grundrechtseingriffs, so dass der Ausschluss einer Rechtsbeschwerde nicht unbedingt gerechtfertigt erscheint. Möglicherweise wird dies zukünftig noch einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt.
Kein einheitlicher Rechtsschutz?
Auch ein einheitlicher Rechtsschutz für Wettbewerber besteht derzeit nicht uneingeschränkt. Denn wenn ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund einer Selbstreinigung davon absieht, ein Unternehmen von einem Verfahren auszuschließen, können Wettbewerber diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Löscht die Registerbehörde in Selbstreinigungsfällen hingegen eine Eintragung, steht Wettbewerbern hiergegen mangels Verfahrensbeteiligung regelmäßig kein Rechtsmittel zur Verfügung. Einheitlicher Rechtsschutz ist gegenwärtig folglich nicht ohne Weiteres gegeben.
Für natürliche Personen stellt sich darüber hinaus die grundlegende Frage der Beteiligtenfähigkeit und damit die Frage, ob sie überhaupt eine Beschwerdebefugnis haben, um Entscheidungen der Registerbehörde anzugreifen. Dies kann durchaus relevant werden, weil natürliche Personen als Zurechnungspersonen, also als Personen, deren Verhalten einem einzutragenden Unternehmen zugerechnet werden, ebenfalls in das Wettbewerbsregister eingetragen werden können. § 11 WRegG verweist hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde auf die Vorschriften des GWB, wonach eine Beschwerde nur den am Verfahren „Beteiligten“ zusteht. Eine Verfahrensbeteiligung setzt allerdings voraus, dass eine erhebliche Interessenberührung sowie eine Beiladung durch die Registerbehörde gegeben ist. Eine Beiladung ist im WRegG jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Durch den Verweis auf § 63 GWB wird man durch Auslegung aber wohl zu dem Ergebnis kommen können, dass es auch in Verfahren nach dem WRegG eine Beiladung geben muss. Wie die einzelnen Voraussetzungen in Bezug auf natürliche Personen von den Beschwerdegerichten konkret ausgelegt werden, wird für die Frage des Rechtsschutzes von natürlichen Personen daher eine entscheidende Bedeutung haben.
Fazit.
Hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der Registerbehörde stellen sich vielfältige Fragen. Es bleibt zu wünschen, dass sich zukünftig eine einheitliche Rechtsprechung in Bezug auf den vergabe- sowie registerrechtlichen Rechtsschutz entwickelt, um ein ausgewogenes Funktionieren des WRegG zu gewährleisten.