In den Blogbeiträgen 1 bis 9 wurde in die Thematik des Wettbewerbsregisters eingeführt. Noch kann das Wettbewerbsregister jedoch nicht vom Bundeskartellamt geführt werden. Erst wenn nach § 10 WRegG eine Rechtsverordnung zur Regelung der Umsetzungsvoraussetzungen erlassen worden ist, wird das Wettbewerbsregister tatsächlich in die Praxis umgesetzt werden können. Wie bereits im Einführungsbeitrag erwähnt wurde, wird dies aber wohl erst Ende des Jahres 2020 der Fall sein. Bis dahin werden beim Bundeskartellamt auch die technischen Umsetzungsvoraussetzungen geschaffen sein.
Die Folgen der Einführung des Wettbewerbsregisters werden in diesem Blogbeitrag noch einmal kurz aufgezeigt. Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:
- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
Vereinheitlichung des Registersystems.
Bislang war es für öffentliche Auftraggeber schwer, sich einen Überblick über Eintragungen von Bietern zu verschaffen. Zu viele verschiedene Register müssen derzeit abgefragt werden, um alle relevanten Informationen bezüglich eines Unternehmens zu erhalten.
Für öffentliche Auftraggeber wird sich die Vorgehensweise bei der Auftragsvergabe nunmehr dahingehend vereinfachen, dass sich die Abfragepflichten künftig auf ein Register beschränken. Das Gewerbezentralregister und die Landeskorruptionsregister werden im Ergebnis durch das neue Wettbewerbsregister ersetzt. Letztere werden nicht mehr zur Anwendung kommen. Das Gewerbezentralregister hingegen wird zwar mit seinen Einträgen bestehen bleiben. Allerdings wird für Auftraggeber keine rechtliche Grundlage mehr existieren, die ihnen die Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister erlaubt.
Aufgrund dieser Vereinheitlichung wird es zu faireren Vergabeverfahren kommen. Öffentliche Auftraggeber können sich leichter über etwaige Ausschlussgründe informieren, so dass diese auch besser berücksichtigt werden können.
Darüber hinaus wird das Verfahren der Selbstreinigung ebenfalls vereinfacht, da Unternehmen nunmehr einen einzigen Antrag beim Bundeskartellamt stellen können. Bejaht das Amt die Voraussetzungen, ist dies für alle öffentlichen Auftraggeber verbindlich. Bislang mussten Unternehmen bei jedem öffentlichen Auftraggeber einzeln nachweisen, dass die Voraussetzungen einer Selbstreinigung erfüllt sind.
Augen auf bei der Leitungswahl.
Unternehmen ist zu raten, insbesondere bei der Wahl ihrer Leitungspersonen noch sorgfältiger vorzugehen. Da deren Handeln einem Unternehmen künftig gegebenenfalls zugerechnet werden kann, ist insoweit besondere Vorsicht geboten. Auf jeden Fall sollte darauf geachtet werden, dass ein potentieller Kandidat eine Eigenauskunft abgibt, die über eventuelle Eintragungen im Register Aufschluss gibt.
Bedürfnis für andere Vergabesperren.
Es besteht trotz des neuen Wettbewerbsregisters ein Bedürfnis für Vergabesperren, die nicht auf eine Eintragung im Wettbewerbsregister gestützt werden können. Denn das neue Wettbewerbsregister erfasst nicht sämtliche im GWB geregelten Gründe, die für einen Ausschluss von Unternehmen von Vergabeverfahren in Frage kommen. Aus diesem Grund wird für öffentliche Auftraggeber weiterhin von Interesse sein, anderweitig begründete Vergabesperren zu verhängen, beispielsweise aufgrund des in der Praxis relevanten Ausschlussgrundes der mangelhaften Erfüllung eines früheren Auftrags, der gerade nicht im Wettbewerbsregister einzutragen ist. Außerdem ist es für öffentliche Auftraggeber ebenso interessant, Unternehmen von einem Verfahren auszuschließen, die im Ausland Rechtsverstöße begangen haben. Vor diesem Hintergrund bleiben Vergabesperren für Unternehmen auch dann weiterhin zulässig, wenn für das betreffende Unternehmen kein Eintrag im Wettbewerbsregister vorhanden ist.
Soweit es sich anbietet, wollen wir auch zukünftig Blogbeiträge zum Wettbewerbsregister veröffentlichen, um aktuelle Entwicklungen aufzuzeigen. Gerne stehen wir Ihnen aber auch sonst jederzeit zu sämtlichen Fragen rund um das Thema des neuen Wettbewerbsregisters zur Verfügung.