Im Anschluss an den letzten Blogbeitrag zum Eintragungsgegenstand soll nun die Frage einer Eintragung von ausländischen Entscheidungen behandelt werden. Denn wer sich bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen befindet, mag angesichts des einzurichtenden Wettbewerbsregisters die Gefahr einer Ungleichbehandlung beklagen. Es stellt sich nämlich die Frage, ob auch ausländische Mitbewerber durch eine Eintragung im Wettbewerbsregister vom Vergabeprozess ausgeschlossen werden können oder ob diese Gefahr nur für deutsche Unternehmen besteht, weil nur diese regelmäßig Adressaten deutscher Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind.

Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:

Grundsätzlich nur Eintragung von inländischen Entscheidungen.

Eingetragen werden ausschließlich Entscheidungen deutscher Behörden oder Gerichte. § 2 WRegG bezieht sich nur auf nationale Gesetze, so dass auch nur deutsche Behörden zur Mitteilung von Rechtsverstößen verpflichtet sind. Das bedeutet zwar, dass Delikte ausländischer Unternehmen zu einer Eintragung führen können, wenn die Verwirklichung des Delikts durch einen deutschen Spruchkörper festgestellt wurde. Allerdings finden Entscheidungen ausländischer Behörden oder Gerichte, insbesondere solche der Europäischen Kommission oder des EuGH keinen Eingang in das Register.

In Kartellsachen hat die Kommission in den vergangenen Jahren jedoch zahlreiche Entscheidungen erlassen. Es besteht somit ein großes Interesse an der Erfassung der in der Praxis häufig vorkommenden Kommissionsentscheidungen.

Narrenfreiheit für ausländische Unternehmen?

Aus Transparenzgründen wäre eine europaweite Erfassung einzutragender Delikte wünschenswert. Immerhin fußt das Kartellvergaberecht auf der Idee eines gesamteuropäischen Binnenmarkts. Eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür jedoch derzeit nicht.

Ein wettbewerbliches Ungleichgewicht im Rahmen von Vergabeverfahren sollte es im Regelfall gleichwohl nicht geben. Denn ein öffentlicher Auftraggeber kann der Problematik begegnen, indem er von Bietern Eigenerklärungen i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 VgV verlangt, die deren Eignung für den betreffenden Auftrag bestätigen. Damit lässt sich klären, ob das bietende Unternehmen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB erfüllt, die nicht im Wettbewerbsregister eingetragen sind. Eine Pflicht zur Anforderung von Eigenerklärungen besteht für öffentliche Auftraggeber indes nicht.

Fazit.

Aufgrund der klaren Kompetenzlage wird es nicht zu Eintragungen ausländischer Entscheidungen in das Wettbewerbsregister kommen. Angesichts der jedenfalls bei Großprojekten hohen EU-ausländischen Bieterzahl ist dies problematisch. Zwar kann eine Abfrage im Einzelfall durch § 48 Abs. 2 Satz 1 VgV erfolgen. Allerdings sind Auftraggeber danach nur „grundsätzlich“ zur Anforderung von Eigenerklärungen angehalten. Die Vergabepraxis wird deshalb zeigen müssen, ob Auftraggeber im Sinne einer Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) regelmäßig Eigenerklärungen von ausländischen Bietern fordern werden. Ansonsten handelt es sich um einen Fall erlaubter Inländerdiskriminierung.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.