Es steht außer Frage, dass sich der weitläufig als „Coronavirus“ bekannte Erreger SARS-CoV-2 über Landesgrenzen hinweg weiter ausbreitet, die Zahlen der Neuinfektionen täglich an. Neben viele privaten Schicksalen werden auch die Unternehmen hart getroffen.
Reaktionsmöglichkeiten der Unternehmen.
Um den finanziellen Schaden im kleinstmöglichen Rahmen zu halten, ist der Arbeitgeber auf Betriebsrat und Mitarbeiter angewiesen. Einvernehmlich können der Aufbau von Soll-Arbeitszeit, der Abbau von Überstunden oder eine Urlaubsnahme Möglichkeiten sein, um zumindest kurzfristig Ausfälle zu überbrücken.
Reform der Kurzarbeit.
Ergänzend hat der Gesetzgeber nun wichtige Änderungen in Bezug auf die Kurzarbeit vorgenommen. Diese kann ein zentrales Vehikel der Unternehmen werden, um die gegenwärtige Krise zu überstehen.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist es grundsätzlich, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft eines Betriebs von erheblichem Arbeitsausfall betroffen ist, der aus einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder aus einem unvorhergesehenen Ereignis resultiert.
Zudem ist der Bezug von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt. Danach müssten erst einmal wieder drei Monate normal gezahlt werden, bevor ein neuer Antrag möglich ist.
Kurzarbeit – neue Regelungen.
Am 13.03.2020 haben Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren beschlossen, den Bezug von Kurzarbeit an die derzeitige Lage anzupassen (BT.-Drucks. 19/17893). Die Bundesregierung wird damit bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, aufgrund derer Kurzarbeitergeld abweichend von den sonst geltenden Regelungen beantragt werden kann (§ 96 Abs. 5 SGB III bzw. § 11a AÜG). Das wird folgendes umfassen:
- Das Kurzarbeitergeld soll schon bewilligt werden können, wenn nur 10 % der Belegschaft betroffen sind. Damit hätten Unternehmen die Möglichkeit, auch bei erheblichen Auswirkungen in nur kleineren Bereichen finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.
- Ebenfalls kann die Bundesregierung bestimmen, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden kann. Das geltende Recht verlangt ansonsten, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.
- Überdies sollen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet bekommen können. Diese hatte der Arbeitgeber bislang anteilig selbst zu tragen.
- Auch die Leiharbeits-Branche hatte die Regierung im Blick: künftig sollen dann auch Verleiher ihren Leiharbeitnehmern Kurzarbeitergeld auszahlen dürfen, was bislang aufgrund der „Branchenüblichkeit“ einer Nicht-Beschäftigungszeit nicht möglich war.
Die regelmäßige Bezugsdauer bleibt grundsätzlich bei 12 Monaten, sie kann aber auch auf Basis einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auf 24 Monate verlängert werden.
Die übrigen Voraussetzungen sind weiterhin einzuhalten, wie die Meldung des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Behörde (der Agentur für Arbeit), Ausschöpfen von Alternativen (Überstundenabbau etc.) und Einbindung des Betriebsrats.
Praxis.
Die Änderungen greifen ab dem Tag nach der Verkündigung, also voraussichtlich spätestens ab April 2020, und enden vorerst Ende des Jahres 2021.
Dabei gilt aber wie zuvor, dass Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht per Weisungsrecht einseitig angeordnet werden kann. Für die Kurzarbeit ist eine entsprechende Regelung mit dem Betriebsrat oder – wenn ein solcher nicht existiert – eine individuelle Abrede mit den betroffenen Mitarbeitern erforderlich.
Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.
Über die Autoren.
Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.