Die Einführung des Wettbewerbsregisters, das vom Bundeskartellamt geführt werden wird und bis Ende des Jahres 2020 funktionsfähig sein soll, bietet Anlass, Zweck und Inhalt des Wettbewerbsregisters näher zu betrachten. Der SCHULTEblog wird sich im weiteren Verlauf des Jahres mit einer Reihe von Beiträgen dem Inhalt und den Folgen einer Eintragung in das Wettbewerbsregister widmen.
Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
In diesem ersten Einführungsblog soll zunächst die Frage beantwortet werden, was mit der Errichtung des Wettbewerbsregisters grundsätzlich auf Unternehmen zukommt.
Wettbewerbsregister – Inhalt, Ziele, Rechtsgrundlagen.
Unternehmen müssen sich infolge der Umsetzung des mit dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vom Bundeskartellamt zu führenden Wettbewerbsregisters auf schärfere Konsequenzen für Verstöße gegen „Wirtschaftsdelikte“ und somit unter anderem auch gegen Kartellrechtstatbestände einstellen. Das Wettbewerbsregister hat den Zweck, die Durchsetzung der vergaberechtlichen Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu erhöhen. Das WRegG ordnet daher die elektronische Eintragung von Unternehmen in das Wettbewerbsregister an, die einen im WRegG katalogisierten Tatbestand erfüllt haben. Ab einem Auftragswert von EUR 30.000 sollen öffentliche Auftraggeber verpflichtet sein, vor Zuschlagserteilung beim Bundeskartellamt Eintragungen jedenfalls zu demjenigen Bieter abzufragen, dem der Auftraggeber den Auftrag zu erteilen beabsichtigt. Eine Eintragung wird somit häufig zu einem Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Das Wettbewerbsregister erfüllt folglich eine Art „Prangerfunktion“ in Bezug auf Unternehmen, die in das Wettbewerbsregister eingetragen wurden. Der Abschreckungseffekt des Registers und die Gefahr, bei öffentlichen Aufträgen unberücksichtigt zu bleiben, sollen Unternehmen von Rechtsverstößen abhalten. Damit soll das Ziel des Gesetzes erreicht werden, Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen und den Wettbewerb zu schützen.
Die Idee des Registers ist jedoch nicht neu. Auf Länderebene existieren bereits sogenannte „Korruptionsregister“. Allerdings sind die Registerbehörden der Länder nur für das jeweilige Bundesland zuständig. Zudem bestehen gravierende Unterschiede bezüglich der einzutragenden Delikte, der Eintragungsvoraussetzungen sowie der Melde- und Abfragepflichten. Dies hat ein verstärktes Bedürfnis nach einem zentral angelegten bundesweiten Register hervorgerufen.
Wie im WRegG vorgesehen, ist das Bundeskartellamt damit befasst, das Wettbewerbsregister bis Ende 2020 funktionsfähig zu machen.
Fazit.
Das Wettbewerbsregister begründet weitere Anreize für Unternehmen, die „Spielregeln“ einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen droht – neben hohen Bußgeldern und Kartellschadensersatz – nun auch vermehrt die Gefahr eines Ausschlusses von Vergabeverfahren. Gerade für Unternehmen, die in besonderem Maße von einer öffentlichen Auftragsvergabe abhängig sind, ist mit einer Registereintragung somit ein möglicherweise existenzbedrohendes Risiko verbunden.