In diesem zweiten Blogbeitrag wird es um den Gegenstand einer Eintragung in das Wettbewerbsregister gehen.
Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
Welche Rechtsverstöße werden eingetragen?
Festgehalten werden soll zunächst, dass es sich bei sämtlichen eintragungsfähigen Entscheidungen um deutsche Entscheidungen handeln muss. Allerdings werden ausländische Unternehmen ebenso eingetragen wie inländische Unternehmen (mit dieser Thematik wird sich sodann der alsbald erscheinende dritte Blogbeitrag näher befassen).
Die eintragungsfähigen Taten sind in § 2 Abs. 1 und 2 WRegG in Verbindung mit § 123 GWB abschließend aufgezählt. Eintragungsfähig ist eine breite Palette an wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbeständen.
So führen rechtskräftige Strafurteile und -befehle unter anderem wegen Geldwäsche, Betrug, Subventionsbetrug, Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsgewährung, Steuerhinterziehung, wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen zwingend zu einer Eintragung in das Wettbewerbsregister.
Auch andere Rechtsverstöße, zum Beispiel gegen das Mindestlohngesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, können eine Eintragung zur Folge haben. Voraussetzung für eine Eintragung ist in diesen Fällen jedoch das Erreichen bestimmter Aufgreifschwellen. Insoweit sind nur Strafurteile und -befehle eintragungsfähig, die eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen festsetzen. Parallel gilt für Bußgelder eine Schwelle von EUR 2.500. Die Aufgreifwerte dienen dem Zweck, Bagatellfälle von den weitreichenden Folgen einer Registereintragung auszuschließen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese Schwellen ihre Filterfunktion tatsächlich erfüllen können, wenn man bedenkt, dass bereits ein Verstoß gegen das SchwarzArbG Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht.
Brisant ist außerdem, dass kartellrechtliche Bußgeldentscheidungen unabhängig von ihrer Bestandskraft – d. h. ihrer letztgültigen (häufig gerichtlichen) Überprüfung – zu einer Eintragung führen. Das kann unter Umständen dazu führen, dass Unternehmen (zu Unrecht) in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, obwohl ein Gericht sie Jahre später von dem Kartellvorwurf entlastet. Zwar wehrt sich der Gesetzgeber gegen diese Kritik mit der Behauptung, dass nur Bußgeldentscheidungen in Höhe von EUR 50.000 eintragungspflichtig sind. Allerdings dürften die meisten Bußgelder in Kartellsachen diesen Betrag um ein Vielfaches übersteigen. Aufgrund der Grundrechtsrelevanz der Eintragung bleibt deshalb wohl eine verfassungsrechtliche Prüfung der Regelung abzuwarten.
Ausnahme von der Eintragung.
In kartellrechtlicher Hinsicht wird das Wettbewerbsregister die Kronzeugenregelung des Bundeskartellamtes allerdings vermutlich noch interessanter machen. Denn wer ein Kartell als Kronzeuge aufdeckt, bleibt von Bußgeldern verschont und hat folglich auch keine Eintragung in das Wettbewerbsregister zu befürchten. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten nicht zugleich den Tatbestand des § 298 StGB erfüllt, dessen Verwirklichung wiederum zwingend zu einer Eintragung führt.