In den Blogbeiträgen 1 bis 10 wurde in die Thematik des Wettbewerbsregisters eingeführt; einzelne Themenbereiche wurden dargestellt. Die Umsetzung der Führung des Wettbewerbsregisters durch das Bundeskartellamt lässt gleichwohl weiterhin – auch wegen der Corona-Pandemie – auf sich warten.
In diesem Beitrag möchten wir kurz den aktuellen Stand wiedergeben. Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:
- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
Es war geplant, dass das neue Wettbewerbsregister „spätestens im Laufe des Jahres 2020“ zur Verfügung stehen wird und beim Bundeskartellamt geführt werden kann. Dies war jedenfalls die Vorstellung des Gesetzgebers, als er das Wettbewerbsregistergesetz im Jahr 2017 verabschiedete. Mittlerweile ist klar, dass dieser Zeitplan nicht umgesetzt werden kann und die Einführung des Registers erst im Jahr 2021 erfolgen wird.
Wie im letzten Blogbeitrag bereits erwähnt wurde, kann das Wettbewerbsregister erst vom Bundeskartellamt geführt werden, wenn nach § 10 WRegG eine Rechtsverordnung zur Regelung der Umsetzungsvoraussetzungen erlassen worden ist. Der Erlass der Rechtsverordnung ist also Voraussetzung für die Führung des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat nunmehr Mitte November einen Entwurf zur Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen („WRegVO“) veröffentlicht. Stellungnahmen konnten bis zum 2. Dezember 2020 eingereicht werden. Zahlreiche Verbände haben Stellungnahmen abgegeben. Das Verfahren nimmt also seinen Gang und es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung tatsächlich im Jahr 2021 erfolgen kann.
Der Aufbau des Wettbewerbsregisters und die dazugehörige technische Infrastruktur ist jedoch ein komplexes Projekt mit vielen Schnittstellen zu zahlreichen Meldebehörden und Ausschreibungsstellen. Erst wenn die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung erfüllt und alle Beteiligten registriert sind, kann das Wettbewerbsregister freigeschaltet werden. Folglich ist derzeit noch nicht verlässlich absehbar, zu welchem Zeitpunkt im Jahr 2021 das Wettbewerbsregister verfügbar sein wird. Es wird sicherlich noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis alle Voraussetzungen vorliegen, so dass dies wohl nicht vor dem 2. Quartal 2021 geschehen wird.
Wettbewerbsregisterverordung (WRegVO) und Leitlinien zur Selbstreinigung.
Der erwähnte und vorliegende Entwurf der Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO) konkretisiert die Regelungen des Wettbewerbsregistergesetzes. Auf den Inhalt der WRegVO werden wir in weiteren Blogbeiträgen eingehen.
Das Bundeskartellamt beabsichtigt außerdem, Leitlinien zur Thematik der „Selbstreinigung“ zu veröffentlichen, weil es hierzu bisher kaum Praxis gibt. Die Leitlinien werden aber wohl zunächst eher wenig Regelungsdetails enthalten. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Verstöße gegen sehr viele unterschiedliche Deliktsarten in das Wettbewerbsregister eingetragen werden, die unterschiedliche Anforderungen an eine Selbstreinigung stellen. Sobald die Leitlinien zur Selbstreinigung veröffentlicht worden sind, wird sich der SCHULTEblog auch damit befassen.