Durch die anhaltende Corona-Pandemie sind Unternehmen wie Arbeitnehmer weiterhin ständig Sonderkonstellationen ausgesetzt. Das führt fortlaufend dazu, dass die Gesetzgebung reagiert.

„Sonderurlaub“.

Nicht selten sind Eltern durch eine notwendige Betreuung von schulpflichtigen Kindern außer Stande, ihrer Arbeit nachzugehen. Da häufig eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB ausgeschlossen ist und diese sowieso nur „kurzfristig“ denkbar wäre, wurde in § 56 Infektionsschutzgesetz ein ergänzender Anspruch auf Entschädigung aufgenommen. Laut einem Kabinettsentwurf soll dieser Anspruch nun erweitert werden:

Zukünftig soll eine Entschädigung auch an solche Eltern gezahlt werden, die ihre Kinder betreuen müssen, weil durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- und Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Die Regelung soll also auch dann greifen, wenn in einer Schule Hybridunterricht durchgeführt wird.

Eltern können bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens entschädigt bekommen, gedeckelt aber auf EUR 2016 pro Monat. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Bei Paaren hat jedes erwerbstätige Elternteil Anspruch auf zehn Wochen „Sonderurlaub“, Alleinerziehende haben einen Höchstanspruch von „20 Wochen“.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt für längstens sechs Wochen zunächst der Arbeitgeber. Dieser kann bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen oder auch einen Vorschuss beantragen, § 56 Abs. 5 und 10 Infektionsschutzgesetz.

Verlängerung der digitalen Zusammenarbeit nach § 129 BetrVG.

Gremien wie Betriebsräte können verlängert bis zum 30. Juni 2020 auf die Sonderregelung des § 129 BetrVG zurückgreifen und Sitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Ursprünglich war die klarstellende Regelung nur bis zum 31. Dezember 2020 befristet eingeführt worden.

Durch die Verlängerung dieser Option bleiben die Gremien also dort, wo es notwendig ist, handlungsfähig und „durchkreuzen“ nicht Hygienekonzepte von Unternehmen, die ansonsten „face-to-face“-Meetings auf das absolut notwendige Maß reduzieren werden.

Verlängerung des „Corona-Bonus“.

Durch die Sonderregelung des § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitnehmer einen steuerfreien Bonus von bis zu EUR 1.500 für ihre Leistungen im Lichte der besonderen Herausforderung durch die Pandemie erhalten. Die zunächst nur bis Ende 2020 geltende Sonderregelung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. In Kraft getreten ist die Verlängerung noch nicht.

Mit der Verlängerung um ein halbes Jahr können Arbeitgeber den Bonus noch bis Ende Juni 2021 auszahlen. An der steuerfreien Gesamthöhe der Prämie ändert sich dadurch nichts. Es bleibt auch dabei, dass Steuerfreiheit nicht für umgewandelte, schon vor der Krise bestehende Bonusansprüche gelten soll.

Erleichterte Voraussetzungen Kurzarbeit.

Bereits Ende November 2020 wurden einige Sonderregelungen in Bezug auf die während der Corona-Pandemie vielfach genutzten Kurzarbeit verlängert. Im Einzelnen:

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  • Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.


    Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.