Durch die anhaltende Corona-Pandemie sind Unternehmen wie Arbeitnehmer weiterhin ständig Sonderkonstellationen ausgesetzt. Das führt fortlaufend dazu, dass die Gesetzgebung reagiert.
„Sonderurlaub“.
Nicht selten sind Eltern durch eine notwendige Betreuung von schulpflichtigen Kindern außer Stande, ihrer Arbeit nachzugehen. Da häufig eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB ausgeschlossen ist und diese sowieso nur „kurzfristig“ denkbar wäre, wurde in § 56 Infektionsschutzgesetz ein ergänzender Anspruch auf Entschädigung aufgenommen. Laut einem Kabinettsentwurf soll dieser Anspruch nun erweitert werden:
Zukünftig soll eine Entschädigung auch an solche Eltern gezahlt werden, die ihre Kinder betreuen müssen, weil durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- und Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Die Regelung soll also auch dann greifen, wenn in einer Schule Hybridunterricht durchgeführt wird.
Eltern können bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens entschädigt bekommen, gedeckelt aber auf EUR 2016 pro Monat. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Bei Paaren hat jedes erwerbstätige Elternteil Anspruch auf zehn Wochen „Sonderurlaub“, Alleinerziehende haben einen Höchstanspruch von „20 Wochen“.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt für längstens sechs Wochen zunächst der Arbeitgeber. Dieser kann bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen oder auch einen Vorschuss beantragen, § 56 Abs. 5 und 10 Infektionsschutzgesetz.
Verlängerung der digitalen Zusammenarbeit nach § 129 BetrVG.
Gremien wie Betriebsräte können verlängert bis zum 30. Juni 2020 auf die Sonderregelung des § 129 BetrVG zurückgreifen und Sitzungen, Beschlussfassungen und Betriebsversammlungen per Telefon- und Videokonferenz durchführen. Ursprünglich war die klarstellende Regelung nur bis zum 31. Dezember 2020 befristet eingeführt worden.
Durch die Verlängerung dieser Option bleiben die Gremien also dort, wo es notwendig ist, handlungsfähig und „durchkreuzen“ nicht Hygienekonzepte von Unternehmen, die ansonsten „face-to-face“-Meetings auf das absolut notwendige Maß reduzieren werden.
Verlängerung des „Corona-Bonus“.
Durch die Sonderregelung des § 3 Nr. 11a EStG können Arbeitnehmer einen steuerfreien Bonus von bis zu EUR 1.500 für ihre Leistungen im Lichte der besonderen Herausforderung durch die Pandemie erhalten. Die zunächst nur bis Ende 2020 geltende Sonderregelung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert. In Kraft getreten ist die Verlängerung noch nicht.
Mit der Verlängerung um ein halbes Jahr können Arbeitgeber den Bonus noch bis Ende Juni 2021 auszahlen. An der steuerfreien Gesamthöhe der Prämie ändert sich dadurch nichts. Es bleibt auch dabei, dass Steuerfreiheit nicht für umgewandelte, schon vor der Krise bestehende Bonusansprüche gelten soll.
Erleichterte Voraussetzungen Kurzarbeit.
Bereits Ende November 2020 wurden einige Sonderregelungen in Bezug auf die während der Corona-Pandemie vielfach genutzten Kurzarbeit verlängert. Im Einzelnen:
Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.