Die seit November geltenden Beschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens haben nicht zu einer nachhaltigen Absenkung der Corona-Neuinfektionen geführt. Erste Bundesländer haben daher strengere Maßnahmen ergriffen. In Teilen vieler Bundesländer, und bald auch in Hessen, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine nächtliche Ausgangssperre.
Arbeitgeber sollten spätestens jetzt tätig werden und durch Ausstellung entsprechender Bescheinigungen dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmer weiterhin problemlos zur Arbeitsstätte oder anderen Tätigkeitsorten an- und auch wieder abreisen können.
Beispiel Hessen.
In Hessen wird ab dem 11. Dezember 2020 als neue „Eskalationsstufe“ eine nächtliche Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr früh verhängt. Diese wird eingeführt ab kumulativ 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage in einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt, einer Stadt oder einem Ort an drei aufeinanderfolgenden Tagen.
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen, zumeist privaten Gründen, aber auch zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten zuzulassen.
Erst wenn der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, sind diese Maßnahmen wieder aufzuheben.
Handlungsempfehlung für Unternehmen.
Unternehmen sollten daher dringend tätig werden und die Anreise der Arbeitnehmer zur wie auch die Abreise von der Arbeit sicherstellen, sollte das nicht schon erfolgt sein. Insbesondere sind dabei natürlich solche Unternehmen in der Pflicht, bei denen Arbeitnehmer sehr früh - etwa zu Frühschichten oder auswärtigen Terminen - anreisen oder ebenso erst nach 21:00 Uhr wieder zuhause ankommen. Achtung: es dürften auch solche Personen betroffen sein, die nur durch ein Gebiet mit Ausgangssperre pendeln!
Empfehlenswert ist die Ausstellung eines sogenannten „Passier-Scheins“. Dieser sollte zumindest den Name des Mitarbeiters und die genaue Adresse des Büros oder sonstiger Betriebsstätten, die dieser erreichen muss, enthalten. Zudem sollte klargestellt sein, dass der Mitarbeiter zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin zur genannten Adresse kommen muss beziehungsweise auswärtige Termine wahrnehmen muss. Die „Passier-Scheine“ oder etwaige Ergänzungen sollten von der Geschäftsleitung unterschrieben werden.
Auch sofern bereits zuvor „Passierscheine“ ausgestellt wurden, sollten diese nun geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, ob diese auch die besondere Situation der Ausgangssperre umfassen.
Gerne beraten wir Sie zu den erforderlichen Maßnahmen.
Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.
Astrid Krüger berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete und begleitet Restrukturierungen und Transaktionen.