Bei den im Wettbewerbsregister einzutragenden Informationen handelt es sich um äußerst sensible Daten, die ein Auftragnehmer nur ungerne preisgeben möchte. Immerhin handelt es sich bei den Informationen um solche, die durch ein Unternehmen begangene Wirtschaftsdelikte betreffen und somit nicht nur eine Prangerfunktion haben, sondern auch für andere Unternehmen in Folgeprozessen sowie für die öffentliche Hand von großer Bedeutung sein können. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit die Vertraulichkeit von Registerinformationen gewährleistet ist. Das ist Thema des heutigen 8. Blogbeitrags.
Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:- Teil 1: Die Einführung des Wettbewerbsregisters
- Teil 2: Eintragungsgegenstand
- Teil 3: Eintragung ausländischer Entscheidungen
- Teil 4: Abfragepflicht und Abfragerecht
- Teil 5: Abfrage bei Rechtsnachfolge
- Teil 6: Zurechnung zum Unternehmen
- Teil 7: Löschung aus dem Register und Selbstreinigung
- Teil 8: Vertraulichkeit der Registerinformation
- Teil 9: Rechtsschutzmöglichkeiten
- Teil 10: Folgen der Einführung
- Teil 11: Aktueller Stand
- Teil 12: Zielsetzung und allgemeiner Regelungsinhalt der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 13: Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters
- Teil 14: Selbstreinigung nach der Wettbewerbsregisterverordnung
- Teil 15: Veröffentlichung eines Entwurfs für Leitlinien zur Selbstreinigung sowie praktischer Hinweise für die Antragstellung
- Teil 16: Mitteilungspflichten und Abfragemöglichkeiten ab dem 1. Dezember 2021
- Teil 17: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 1)
- Teil 18: Die vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (Teil 2)
- Teil 19: Finale Fassungen der Leitlinien und Praktischen Hinweise für eine Selbstreinigung
- Teil 20: Geltung von Abfragepflichten und Auskunftsrechten
- Teil 21: Einjähriger Betrieb des Wettbewerbsregisters
- Teil 22: Aktuelle Erfahrungen
Vertraulichkeit gegenüber dem Auftraggeber.
Einsicht in das Register haben zunächst lediglich öffentliche Auftraggeber und auch das nur wenn eine konkrete Vergabeabsicht besteht. Das schwächt die Prangerwirkung des Registers ab, hebt sie allerdings nicht völlig auf. Selbst wenn der Kreis der potenziellen Einsichtnehmer beschränkt wird, so kann die hohe Zahl von mehr als 30.000 öffentlichen Auftraggebern zu einem starken Reputationsschaden führen.
Der Gesetzgeber war sich dessen bewusst und stellt daher die Vertraulichkeit der Registerinformation in § 3 Abs. 3 WRegG unter Schutz. Hierzu zählt nach § 6 Abs. 4 WRegG, dass Auskünfte nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind. Außerdem regelt § 6 Abs. 7 WRegG die Zweckbindung der übermittelten Daten für Vergabeentscheidungen.
Dennoch eröffnet die Abfragemöglichkeit für öffentliche Auftraggeber auch die Möglichkeit für eine zweckfremde Abfrage. So kann ein von einem Kartell geschädigter Auftraggeber dazu verleitet werden, wichtige Informationen zum Kartelldelikt aus dem Register abzufragen und sich so gegenüber anderen Geschädigten besser stellen. Interessant dürften insbesondere Informationen über eine etwaige Selbstreinigung sein (siehe hierzu bereits den 7. Blogbeitrag), die nach § 3 Abs. 2 WRegG ebenfalls eingetragen werden.
Vertraulichkeit gegenüber anderen juristischen Personen.
Relevant dürfte für viele Betroffene auch die Frage sein, ob nicht-öffentliche Auftraggeber Einsicht in das Register nehmen können. Dies könnte ihnen bei der Durchsetzung ihres durch einen Rechtsverstoß möglicherweise erlittenen Schadens helfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das WRegG sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Grundsätzlich sind entsprechende Informationen zwar auch über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abfragefähig. Allerdings fallen nach § 1 Abs. 1 IFG solche Informationen nicht in den Anwendungsbereich des IFG, für die eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht besteht. Damit dürften auch Ansprüche nach dem IFG in Bezug auf das Wettbewerbsregister ausgeschlossen sein.
Vertraulichkeit gegenüber anderen Behörden.
Interessant dürften die gespeicherten Informationen auch für Behörden wie die BaFin sein. Nach § 7 WpÜG haben sich das Bundeskartellamt (die Registerbehörde) und die BaFin die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Eine Bereichsausnahme für den Fall der Abfrage von Registerinformationen findet sich nicht. Zu erwarten ist deshalb, dass die Kooperation der BaFin mit dem Bundeskartellamt auf den Bereich der Registerinformation erweitert wird.
Fazit.
Die Vertraulichkeit der Registerinformation ist grundsätzlich gewährleistet. Zweckfremde Abfragen durch öffentliche Auftraggeber sind jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen. So könnten Behörden und Auftraggeber von den Abfragemöglichkeiten Gebrauch machen, um Informationen für mögliche Schadensersatzforderungen zu erhalten.