Bei den im Wettbewerbsregister einzutragenden Informationen handelt es sich um äußerst sensible Daten, die ein Auftragnehmer nur ungerne preisgeben möchte. Immerhin handelt es sich bei den Informationen um solche, die durch ein Unternehmen begangene Wirtschaftsdelikte betreffen und somit nicht nur eine Prangerfunktion haben, sondern auch für andere Unternehmen in Folgeprozessen sowie für die öffentliche Hand von großer Bedeutung sein können. Insoweit stellt sich die Frage, inwieweit die Vertraulichkeit von Registerinformationen gewährleistet ist. Das ist Thema des heutigen 8. Blogbeitrags.

Bisher erschienene Teile aus dieser Reihe:

Vertraulichkeit gegenüber dem Auftraggeber.

Einsicht in das Register haben zunächst lediglich öffentliche Auftraggeber und auch das nur wenn eine konkrete Vergabeabsicht besteht. Das schwächt die Prangerwirkung des Registers ab, hebt sie allerdings nicht völlig auf. Selbst wenn der Kreis der potenziellen Einsichtnehmer beschränkt wird, so kann die hohe Zahl von mehr als 30.000 öffentlichen Auftraggebern zu einem starken Reputationsschaden führen.

Der Gesetzgeber war sich dessen bewusst und stellt daher die Vertraulichkeit der Registerinformation in § 3 Abs. 3 WRegG unter Schutz. Hierzu zählt nach § 6 Abs. 4 WRegG, dass Auskünfte nur den Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind. Außerdem regelt § 6 Abs. 7 WRegG die Zweckbindung der übermittelten Daten für Vergabeentscheidungen.

Dennoch eröffnet die Abfragemöglichkeit für öffentliche Auftraggeber auch die Möglichkeit für eine zweckfremde Abfrage. So kann ein von einem Kartell geschädigter Auftraggeber dazu verleitet werden, wichtige Informationen zum Kartelldelikt aus dem Register abzufragen und sich so gegenüber anderen Geschädigten besser stellen. Interessant dürften insbesondere Informationen über eine etwaige Selbstreinigung sein (siehe hierzu bereits den 7. Blogbeitrag), die nach § 3 Abs. 2 WRegG ebenfalls eingetragen werden.

Vertraulichkeit gegenüber anderen juristischen Personen.

Relevant dürfte für viele Betroffene auch die Frage sein, ob nicht-öffentliche Auftraggeber Einsicht in das Register nehmen können. Dies könnte ihnen bei der Durchsetzung ihres durch einen Rechtsverstoß möglicherweise erlittenen Schadens helfen. Das ist jedoch nicht der Fall. Das WRegG sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Grundsätzlich sind entsprechende Informationen zwar auch über das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abfragefähig. Allerdings fallen nach § 1 Abs. 1 IFG solche Informationen nicht in den Anwendungsbereich des IFG, für die eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht besteht. Damit dürften auch Ansprüche nach dem IFG in Bezug auf das Wettbewerbsregister ausgeschlossen sein.

Vertraulichkeit gegenüber anderen Behörden.

Interessant dürften die gespeicherten Informationen auch für Behörden wie die BaFin sein. Nach § 7 WpÜG haben sich das Bundeskartellamt (die Registerbehörde) und die BaFin die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen mitzuteilen. Eine Bereichsausnahme für den Fall der Abfrage von Registerinformationen findet sich nicht. Zu erwarten ist deshalb, dass die Kooperation der BaFin mit dem Bundeskartellamt auf den Bereich der Registerinformation erweitert wird.

Fazit.

Die Vertraulichkeit der Registerinformation ist grundsätzlich gewährleistet. Zweckfremde Abfragen durch öffentliche Auftraggeber sind jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen. So könnten Behörden und Auftraggeber von den Abfragemöglichkeiten Gebrauch machen, um Informationen für mögliche Schadensersatzforderungen zu erhalten.


Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich einer umfassenden Beratung in Kartellbußgeldverfahren.