Dass die Energiepreise, insbesondere auch die Gaspreise stark ansteigen, ist in aller Munde und seit langem ganz oben auf der Liste der Tagesthemen. Der russische Angriff auf die Ukraine stellt die Versorgung wie bisher mehr als in Frage und wirft in Deutschland für beide Marktseiten, Energieversorgungsunternehmen (EVU) wie Bezieher von Energie, täglich massive Probleme auf. In erster Linie sind die Energieversorgungsunternehmen betroffen, die außerhalb bisher verfügbarer Beschaffungswege Gas beziehen müssen, v.a. über Börsengeschäfte, die höhere Preise und Aufwendungen erfordern. Indirekt werden aber auch die Strom- und Gaskunden betroffen, da sich die Energieversorgungsunternehmen von ihrer – neuen und zusätzlichen – Last zu befreien suchen.

In diesem Umfeld hat nun eine jüngst bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (12 O 247/22 vom 26. August 2022) für einiges Aufsehen gesorgt: Danach hatte das EVU ExtraEnergie Klauseln verwendet, nach denen bei einer Preisfixierung (Festpreis) das Unternehmen den Strom- bzw. Gaspreis einseitig nach billigem Ermessen anpassen könne. Grund für eine solche Anpassung seien v.a. gestiegene eigene Beschaffungskosten. Das Landgericht Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren, dass derartige Klauseln wettbewerbswidrig seien.

Was folgt nun daraus? Die Eilentscheidung wird man mit gewissen Vorbehalten zur Kenntnis nehmen müssen und lässt sich nicht ohne weiteres für andere Fälle nutzbar machen:

Eilentscheidung.

Es handelt sich um eine Eilentscheidung auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das bedeutet prozessual, dass das Gericht die Tatsachen summarisch prüft. Diesen Vorbehalt muss man bei derartigen Entscheidungen immer beachten.

Erstinstanzliche Entscheidung.

Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts. Diese ist beachtenswert, aber noch nicht ober- oder höchstgerichtlich verfestigt. Auch diesen Vorbehalt muss man bei Eingangsinstanzen immer machen.

Umstände des Einzelfalls.

Es geht um konkrete und individuelle Klauseln eines EVU, die in der Entscheidung nicht vollständig abgebildet sind. Man kann daher nur eingeschränkt absehen, inwiefern die Entscheidung für andere Fallgestaltungen „passt“. Andere Klauseln anderer Anbieter könnten daher anders bewertet werden.

Nur vertragliche Klauseln.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich vertragliche Klauseln. EVU können aber Anpassungen ggf. auch auf gesetzlicher Grundlage verlangen, § 313 BGB.

Kein Sonderkundenvertrag.

Die Entscheidung betraf einen Vertrag mit Verbrauchern. Gewerbliche Abnehmer haben aber andersartige, sog. Sonderkundenverträge, die zwar auch in aller Regel AGB haben, aber ggf. in diesem Zusammenhang andersartige und v.a. können die Wertungen bei Verbraucherfällen oftmals wohlwollender ausfallen.

Fazit.

Im Ergebnis wird man sagen müssen, dass auch nach der Entscheidung, insbesondere im Sonderkundenbereich, noch einiger Klärungsbedarf besteht. Auf diese Entscheidung sollte man sich als Bezieher von Energie nicht vorschnell beruhigt zurück ziehen. Auf der anderen Seite bleibt es bei der grundsätzlichen Risikoverteilung: Der Bezieher von Energie hat eine vertragliche Grundlage. Grundsätzlich hat das EVU das Beschaffungsrisiko. Ob und inwiefern sich an diesen Koordinaten durch massive Marktstörung aufgrund der russischen Invasion etwas ändert, bleibt auch nach der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 26. August 2022 noch zu klären.


Christoph Just LL.M. ist Partner unserer Sozietät in Frankfurt am Main und Fachanwalt für Steuer- und Verwaltungsrecht. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).