Seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird heiß diskutiert, ob die Sanktionsregelungen in den Art. 77-84 DS-GVO abschließend sind oder ob Verstöße gegen die DS-GVO über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können.

1. Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen

In Literatur und Rechtsprechung lässt sich bisher keine klare Tendenz erkennen. Die bislang ergangenen Entscheidungen zeichnen ein uneinheitliches Bild. Zu der Frage, ob die Regelungen der DS-GVO Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen und Verstöße somit abgemahnt werden können, liegen bislang acht Entscheidungen deutscher Gerichte vor. Für die Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sprachen sich die Oberlandesgerichte Hamburg und München sowie die Landgerichte Berlin und Würzburg aus. Die Landgerichte Bochum, Wiesbaden, Magdeburg und Stuttgart haben dies hingegen abgelehnt. Im Einzelnen stellten die Gerichte Folgendes fest:

1.1 LG Bochum

Laut LG Bochum sind die Ansprüche von Mitbewerbern in den Art. 77-84 DS-GVO abschließend geregelt und lassen daher keinen Raum für Abmahnungen nach dem UWG (Urteil vom 07.08.2018, Az. I-120 85/15).

1.2 LG Berlin

Kurze Zeit später entschied das LG Berlin anders: Der Kläger mahnte seinen Mitbewerber ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bereits im Rahmen der „alten“ Datenschutzbestimmungen Gerichte die Vorschrift des § 13 als Marktverhaltensregeln anerkannt hätten. Die Abmahnbarkeit von DS-GVO Verstößen sei damit die logische Konsequenz. Das Gericht entschied antragsgemäß (Beschluss vom 10.08.2018, Az. 97 O 105/18).

1.3 LG Würzburg

Das LG Würzburg schloss sich der Auffassung des LG Berlin an: Ohne die Problematik näher zu beleuchten, bejahte das Gericht die Zulässigkeit einer Abmahnung wegen datenschutzrechtlichen Verstößen im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18).

1.4 OLG Hamburg

Der gleichen Auffassung war auch das OLG Hamburg. In Art. 84 Abs. 1 DS-GVO werde den Mitgliedsstaaten die Kompetenz eingeräumt, Vorschriften über Sanktionen festzulegen und alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hier sah das OLG vom Unionsgesetzgeber die Tür geöffnet, das nationale Recht des UWG anzuwenden, und so DS-GVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen zu lassen. Dem sei allerdings eine Einzelfallprüfung voranzustellen. Denn nur wenn die verletzte Norm eine Marktverhaltensregel sei, könne abgemahnt werden (Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17).

1.5 LG Wiesbaden

Das LG Wiesbaden wiederum schloss sich der Entscheidung des LG Bochum an. Es fügte hinzu, dass im Fokus der durch die DS-GVO vorgegebenen Rechtsbehelfe die betroffene natürliche Person stünde, der in der DS-GVO verschiedene Wege gegeben wurden, Rechte selbst oder durch Dritte durchzusetzen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber eine Abmahnung durch Mitbewerber im Sinn hatte mit der Folge, dass das UWG nicht anwendbar sei (Urteil vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18).

1.6 LG Magdeburg

Auch das LG Magdeburg hielt das Sanktionssystem der DS-GVO für abschließend und sah keinen Raum für die Anwendbarkeit des UWG (Urteil vom 18.01.2019, Az. 36 O 48/18).

1.7 OLG München

Eine andere Entscheidung erging wenig später durch das OLG München. Sowohl bei der DS-GVO als auch bei der ePrivacy-Verordnung solle die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als Mittel zur Durchsetzung dienen können, so dass das UWG insoweit auch Anwendung finden könne (Urteil vom 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18).

1.8 LG Stuttgart

Zuletzt sah das LG Stuttgart allerdings dadurch, dass die Regelungen der DS-GVO sehr detailliert seien, die Sanktionen der DS-GVO als abschließend an. Es sei keine generelle Klagebefugnis für Dritte ableitbar, weshalb die Durchsetzung des neuen Datenschutzrechts alleinige Aufgabe der Aufsichtsbehörden sei (Urteil vom 15.04.2019, Az. 35 O 68/18 KfH).

2. Fazit

Es bleibt demnach festzuhalten, dass – auch wenn zwei OLG-Entscheidungen Abmahnungen als möglich bewerten – noch große Rechtsunsicherheiten bestehen.

Vermutlich wird der EuGH Stellung dazu beziehen müssen, ob es sich bei der DS-GVO um Marktverhaltensregeln handelt oder sie lediglich öffentlich-rechtliche Schutzrechte gewähren soll. Vom OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 40/16) wurde dem EuGH im Rahmen eines Rechtsstreits eine entsprechende Fragestellung vorgelegt. Ein weiteres Verfahren vor dem BGH (Beschluss vom 11. April 2019, Az. I ZR 186/17) wurde ausgesetzt, bis der EuGH diese Frage beantwortet hat. Dazu kam es bisher allerdings noch nicht. Bis der EuGH Klarheit schafft, bleibt somit weiterhin genügend Raum für Diskussionen. Die ergangenen Urteile lassen noch keine klare Richtung erkennen. Zu sicher sollte man sich daher nicht sein, von möglichen Abmahnungen verschont zu bleiben. Die befürchtete Abmahnwelle ist allerdings – auch aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten – bisher ausgeblieben.



Die Schwerpunkte von Dr. Michael Dallmann liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts. Darüber hinaus ist er auch im Datenschutzrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig.